Steuerabzug bei Einkünften für die Einräumung von Leitungsrechten

Seit dem 1. Jänner 2019 gilt eine neue Regelung für Grundstückseigentümer deren Grund und Boden für Leitungsprojekte wie zum Beispiel Strom-, Gas-, oder Erdölleitungen in Anspruch genommen wird.

Das Entgelt, das der Infrastrukturbetreiber dem Grundstückseigentümer für die Benützung seines Grund und Bodens bezahlt, unterliegt ab sofort einer zehnprozentigen Abzugsteuer.

Diese wird vom Infrastrukturbetreiber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Der Grundstückseigentümer muss sich um die Abführung der Steuer nicht kümmern und hat dadurch eine höhere Rechts- und Planungssicherheit.

Der Abzugsteuer unterliegen hierbei Zahlungen wie das Entgelt für die Nutzung von Grund und Boden, das Entgelt für die steuerfreie Wertminderung sowie weitere sonstige Zahlungen.

Diese Zahlungen muss der Grundstückseigentümer nicht in seine Einkommenssteuererklärung aufnehmen, denn mit der Abzugsteuer ist die Einkommenssteuer bereits abgegolten!

Jedoch ist eine Veranlagung zum Normaltarif möglich. Zahlen Sie keine Einkommenssteuer, oder ist diese niedriger als die Abzugsteuer, macht es Sinn, Ihre Einkünfte aus der Bereitstellung von Grund und Boden in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und zum Einkommensteuertarif zu versteuern (Regelbesteuerung).

Die Abzugsteuer gilt für Privatpersonen ebenso wie für Körperschaften. Körperschaften öffentlichen Rechts und von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaften unterliegen mit Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten keiner Steuerbelastung.