Betriebsprüfung! – Was nun?

Eine Betriebsprüfung wird von den meisten Unternehmern als unangenehme Sache empfunden. Daher wollen wir in diesem Artikel aufklären, was ein Betriebsprüfer eigentlich darf, wie eine Betriebsprüfung abläuft und was sie umfasst.

Die Auswahl der Unternehmen, die geprüft werden, erfolgt entweder nach dem Zufallsprinzip einer zeitlichen Reihenfolge oder Anlassbezogen. Im letzteren Fall wird das Finanzamt wegen Unregelmäßigkeiten bzw. Auffälligkeiten bei Jahresabschlüssen (z.B. stark schwankenden Umsätzen oder Rohaufschlägen) selbst aufmerksam. Da diese Prüfungen für das Finanzamt Erfolg versprechen, wurde eine eigene Predictive Analytics Arbeitsgruppe gegründet. Diese soll anhand statistischer Methoden Anomalien und Auffälligkeiten in den Steuererklärungen aufdecken und geeignete Prüfungskandidaten auswählen.

Die klassische, anonyme Anzeige kann ebenso ein Auslöser für eine Betriebsprüfung sein.

Damit ein Betriebsprüfer tätig werden kann, sollte er die Prüfung möglichst eine Woche im Vorhinein beim Steuerberater des Unternehmers anmelden. Für eine Prüfung muss es einen schriftlichen Prüfungsauftrag geben.

Was darf während einer Prüfung eingesehen werden?

  • Verträge
  • Buchhaltungsunterlagen und Belege
  • Fahrtenbücher
  • Betriebsräumlichkeiten
  • Grundaufzeichnungen (z.B. Lieferscheine)
  • Inventuren etc.

Zudem darf der Betriebsprüfer auch Mitarbeiter des zu prüfenden Unternehmens und Nachbarn befragen und, falls erforderlich, auch eine Kontenregisterabfrage durchführen.

Was darf ein Betriebsprüfer nicht?

  • Unterlagen und Gegenstände beschlagnahmen
  • Privaträumlichkeiten, der im zu prüfenden Unternehmen handelnden Personen betreten.

Der Unternehmer muss zu allen Sachverhaltsdarstellungen Stellung beziehen dürfen (Parteiengehör). Auch steht ihm das Recht auf eine Schlussbesprechung zu.

Pflichten des Unternehmers

Im Gegenzug muss der Unternehmer, dessen Betrieb geprüft wird, alle für die Besteuerung bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Zudem ist er zur Mitwirkung verpflichtet. Das heißt, er muss bei der Sachverhaltsermittlung mithelfen und erforderliche Auskünfte erteilen.

Selbstanzeigen im Rahmen einer Betriebsprüfung

Selbstanzeigen führen zu Straffreiheit, wenn die Anzeige VOR Beginn der Ermittlungshandlungen abgegeben wurde. Diese muss spätestens vor Unterzeichnung des Prüfungsauftrages erfolgen.

Wir bereiten Sie gerne auf eine etwaige Betriebsprüfung vor und unterstützen Sie dabei!