Corona-Virus – Aktuelle Handlungsmöglichkeiten für Unternehmer

Die österreichische Bundesregierung hat zur Bekämpfung des Corona-Virus umfangreiche Maßnahmen ergriffen, die zu massiven Auswirkungen und Beeinträchtigungen für beinahe alle Unternehmer führen. Es wurde ein erstes 4 Mrd. Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Wirtschaft angekündigt, das rasche Hilfe gewährleisten soll. Wie genau das umgesetzt werden soll, bleibt noch offen.

Welche Erleichterungen wurden nun konkret geschaffen?

  1. Finanzamt – Steuern und Abgaben, die am 16.03.2020 fällig sind

Am 16.03.2020 sind die Umsatzsteuer für Jänner 2020 und die Lohnabgaben für Februar 2020 fällig. Diese Frist bleibt weiterhin aufrecht! Das bedeutet, dass die Lohnabgaben und die Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht mit 16.03.2020 dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Sollten Sie die Zahlung jedoch nicht am 16.03.2020 leisten können, empfehlen wir die Stundung der Beiträge zu beantragen. Dadurch wird die Bezahlung der Abgabe hinausgeschoben. Ebenso können Sie eine Ratenzahlung mit dem Finanzamt vereinbaren. WICHTIG: Stundungsanträge müssen noch am 16. März 2020 gestellt werden! In dem Antrag müssen Sie die konkrete Betroffenheit durch das Corona-Virus glaubhaft machen. TIPP: Beantragen Sie auch das Absehen von Stundungszinsen, wenn Sie die konkrete Betroffenheit durch das Virus glaubhaft machen können.
Das Finanzamt hat die Weisung, diese Anträge sofort zu bearbeiten und bei der Erledigung Ihres Antrages im Rahmen der Ermessensausübung auf die besondere Situation Bedacht zu nehmen.

Sollten Sie einen Säumniszuschlag für die zu späte Entrichtung von Abgaben erhalten haben, können Sie beantragen, diesen aufzuheben, wenn Sie auch hierfür eine konkrete Betroffenheit nachweisen können.

Für viele Unternehmer wird die Einhaltung der Frist 16.03.2020 noch machbar sein. Die Frist 15.04.2020 wird aufgrund der verhängten Maßnahmen viel kritischer werden!

Bitte beachten Sie, dass Sie trotz den erwähnten Erleichterungen bei der Bezahlung von Abgaben eine Meldepflicht dieser Abgaben haben! Sie müssen am 16.03.2020 sowohl die Umsatzsteuervoranmeldung einreichen, als auch die Lohnabgaben (LSt, DB, DZ und KommSt) den Behörden melden!

Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020:

Die nächste Vierteljahresrate ist zwar erst am 15. Mai fällig, kann jedoch aufgrund der Betroffenheit herabgesetzt werden. Dies macht Sinn, wenn Sie als Unternehmer besonders stark von den Gesetzlichen Einschränkungen betroffen sind. Werden Ihre Ertragsziele für 2020 dadurch stark gesenkt, kann es Sinn machen, die ESt- oder KöSt VZ herabzusetzen oder sogar auf Null zu stellen. Dies können Sie beim Finanzamt beantragen. Auch hier ist es wieder erforderlich, die konkrete Betroffenheit durch das Virus dem Finanzamt glaubhaft zu machen. Wird die Vorauszahlung auf Null gesetzt, führt dies dazu, dass die bereits für das erste Quartal 2020 überwiesene Vorauszahlung auf Ihrem Steuerkonto gutgeschrieben wird. Diese Gutschrift können Sie mit anderen Steuerlasten gegenrechnen.

  1. Sozialversicherung

Sozialversicherungsbeiträge für Dienstnehmer

Die österreichischen Gesundheitskasse verlängert die Möglichkeit der Stundung von Beiträgen von einem auf maximal drei Monate. Ratenzahlungen können bis zu einer Laufzeit von 18 Monaten beantragt werden. Säumniszuschläge aufgrund von verspäteter Meldung können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Säumnis durch die Betroffenheit durch das Virus glaubhaft gemacht werden kann. Im Einzelfall können bei coronabedingten Liquiditätsengpässen Exekutionsanträge und Insolvenzanträge aufgeschoben werden. 

Gewerbliche Sozialversicherung

Die Vorschreibung für das 2. Quartal ist am 31. Mai 2020 fällig. Diese Beiträge können gestundet oder in Raten beglichen werden. Auch bei der SVS besteht die Möglichkeit, die vorgeschriebenen Beiträge auf die Mindestbeitragsgrundlage herabzusetzen. Sie können sich dadurch einen temporären Liquiditätsvorteil sichern, indem Sie die Bezahlung der Beiträge in die Zukunft verschieben.

Auch die Nachforderung von Beiträgen aus Vorjahren kann auf Antrag in Raten beglichen werden.
Bei Verzugszinsen kann es zu einer Nachsicht kommen.

  1. Möglichkeit der Kurzarbeit

Um die Auflösung von Dienstverhältnissen zu verhindern, soll die 6wöcheige Genehmigungsfrist auf eine 48h Frist gekürzt werden. Weiters soll es möglich sein, die Kurzarbeit auch auf Null Wochenstunden zu reduzieren. Nähere Informationen sind jedoch noch nicht bekannt!