Gewerbeberechtigung für AirBnB?

Wird eine Wohnung über Onlineplattformen wie etwa AirBnB oder booking.com zur kurzfristigen Vermietung angeboten, handelt es sich um eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts. Dies war lange Zeit unklar, wurde jedoch nun vom  Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden.

Dieses höchstgerichtliche Urteil führt nun zu einer Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer, da eine Gewerbeberechtigung für Beherbergung erforderlich ist und daran gekoppelt zur Sozialversicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Zum Sachverhalt:

Der Eigentümer einer Wiener Wohnung hatte diese auf Onlineplattformen zur Vermietung angeboten. Die Leistungen des Vermieters beinhalteten die Bereitstellung von Handtüchern und Bettwäsche, WLAN-Zugang, Bereitstellung eines Fernsehers sowie die Endreinigung. Die Vermietung erfolgte zumeist nur kurzfristig für ein bis zwei Nächte. Weiters wurde auf den Plattformen mit der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele geworben.

Der VwGH kam zum Schluss, dass das Ausmaß bloßer Raummiete überschritten wurde und im Hinblick auf den Außenauftritt des Betriebes (Internetauftritt auf Buchungsplattformen, Angebot an Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele, Preis jenseits einer normalen Wohnungsmiete, Dauer der Vergabe von wenigen Tagen) ein Beherbergungsbetrieb vorliegt und somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Mit der erforderlichen Gewerbeberechtigung verbunden ist die Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer und die Versicherungspflicht nach dem GSVG.

Zusätzlich zu den gewerberechtlichen und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen kommen bei der Vermietung mittels AirBnB oder ähnlichen Plattformen auch noch sämtliche steuerrechtliche Vorschriften (Einkommen- und Umsatzsteuer) zur Anwendung. Werden für die Betreuung der Wohnung(en) auch noch Mitarbeiter beschäftigt, so kommen noch arbeits- und kollektivvertragsrechtliche Vorschriften hinzu.