Betriebsvermögen privat nutzen – geht denn das?

Wer ein Einzelunternehmen betreibt und Betriebsvermögen wie z.B. Computer oder Smartphone, die üblicherweise für den Betrieb des Unternehmens eingesetzt werden, auch privat nutzt, muss die sogenannte Nutzungsentnahme berücksichtigen.

Die Bewertung der Nutzungsentnahme berechnet sich nach den auf die Privatnutzung des Wirtschaftsgutes entfallenden Beträgen an Reparaturen, Abschreibungen, Finanzierungsaufwendungen und Ähnlichem und den Anteilen an den Betriebsausgaben.

Betriebsvermögen, also Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen zuzuordnen sind und primär für dieses eingesetzt werden, sind steuerlich zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen stehende Einnahmen und Ausgaben erfasst werden müssen. Wird beispielsweise ein gebrauchtes Mobiltelefon verkauft, stellt der Verkaufserlös eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.

Nutzt man als Unternehmer sein Betriebsvermögen auch für private Zwecke, muss das nicht automatisch bedeuten, dass damit die Betriebsvermögenseigenschaft verloren geht.

Das wäre erst dann der Fall, wenn das Ausmaß der privaten Nutzung eine bestimmte Grenze überschreitet. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter zu mehr als 50% privat genutzt, liegt nicht länger Betriebs-, sondern Privatvermögen vor.

Es ist ratsam, wenn man als Unternehmer Betriebsvermögen auch für private bzw. den Betrieb nicht betreffende Zwecke nutzen möchte, die Nutzung stets genau zu dokumentieren.