Die Finanzpolizei kommt – was nun?
Illegales Glückspiel, Schwarzarbeit, Unterentlohnung, illegale Gewerbeausübung, und vieles mehr. Das sind nur einige der zahlreichen Aufgaben der österreichischen Finanzpolizei. In diesem Artikel berichten wir darüber, was diese Ermittlungs- und Kontrolleinheit alles darf, und worauf Sie bei einer Kontrolle unbedingt achten sollten.
Zu den Haupttätigkeiten der Finanzpolizei zählen gezielte Kontrolle um Steuerhinterziehung, Sozialbetrug, organisierte Schattenwirtschaft und illegales Glücksspiel aufzudecken. Dies einerseits, um die finanziellen Interessen des Staates zu wahren, und andererseits um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Im ersten Moment hört es sich vielleicht eigenartig an, aber die Finanzpolizei hilft eigentlich den redlichen Unternehmern, die sich an die abgabenrechtlichen Vorschriften halten und ihre Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Österreich bezahlen. Österreichische Unternehmer sollen nicht Opfer von Lohn- und Sozialdumping ihrer ausländischen Mitbewerber werden. Ziel ist es gleiche Bedingungen für alle am Wirtschaftsleben beteiligte Akteure zu schaffen.
Aufgaben der Finanzpolizei
- steuerlich relevante Sachverhalte feststellen
- Schwarzumsätze aufdecken
- Feststellung illegal beschäftigter Arbeitnehmer
- Aufdeckung steuerlich nicht erfasster Unternehmen
- Vollziehung von Sicherstellungsaufträgen
- Aufdeckung von Verstößen gegen die Meldepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
- Durchführung von Inkassotätigkeiten und Fahrnispfändungen
- Aufdeckung von illegaler Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung
- Aufdeckung von Fahrzeugen, die rechtswidrig ausländische Kennzeichen im Inland verwenden um NoVA zu sparen
- Aufdeckung missbräuchlicher Verwendung von Probefahrtkennzeichen („blaue Kennzeichen“) und der damit verbundenen Abgabenverkürzung (NoVA, motorbezogene Versicherungssteuer und evtl. auch noch Erwerbsteuer und Zoll)
Diese Aufgaben führen die Beamten nicht nur im Rahmen offener Erhebungen durch, sondern auch verdeckt im Rahmen von Mystery-Shopping.
Befugnisse der Finanzpolizei
- Betretungsrecht – Die Beamten dürfen Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen. Das bedeutet sie dürfen zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit die Räume des Unternehmens unangekündigt betreten. Sie dürfen auch die Registrierkasse kontrollieren. ACHTUNG: Das Recht auf Betretung von Räumlichkeiten umfasst nicht das Recht zur Durchsuchung.
- Auskunftsrecht – Die Finanzpolizei kann somit von jedermann Auskünfte über alle für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Tatsachen verlangen. Das bedeutet jedoch nicht nur die mündliche Erteilung von Auskünften, sondern auch die Vorlage bzw. Gestattung der Einsicht in die Unterlagen und Urkunden.
- Identitätsfeststellungen – Sie hat somit das Recht, die Identitäten aller vor Ort angetroffenen Personen festzustellen.
- Anhalterecht – Sie darf Anhaltungen im öffentlichen Straßenverkehr durchführen und Fahrzeuge inkl. deren Ladung kontrollieren
Wissenswertes rund um die Kontrolle
Falls Sie ungebetenen Besuch der Finanzpolizei bekommen sollten, darf nicht nur die Finanzpolizei eine Identitätsfeststellung durchführen, sondern auch die Finanzpolizei muss sich Ihnen gegenüber ausweisen. Lassen Sie sich daher den Dienstausweis des Einsatzleiters zeigen und notieren Sie dessen Namen. Fragen Sie auch, nach welcher gesetzlichen Bestimmung die Amtshandlung erfolgt, denn das Aufgabengebiet der Finanzpolizei ist sehr groß.
Sollten Sie abgabenrechtlich ein schlechtes Gewissen haben, wäre nach der Identitätsfeststellung der richtige Zeitpunkt für eine Selbstanzeige. Achten Sie darauf, dass diese Selbstanzeige anschließend auch in die Niederschrift aufgenommen wird.
Da die Finanzpolizei meist unangemeldet kommt, ist es ratsam bestimmte Unterlagen immer griffbereit zu haben. Dies hat den Vorteil, dass Sie in dieser hektischen und unangenehmen Situation die relevanten Unterlagen vollständig vorlegen können und Sie im Idealfall den ungebetenen Besuch dadurch rasch wieder loswerden.
Welche Unterlagen sollten Sie parat haben?
- Anmeldebestätigungen Ihrer Mitarbeiter. Die Beamten können zwar den Stand der Anmeldung vor Ort prüfen, aber die Bestätigungen schaden dennoch nicht.
- Die Beschäftigungs- bzw. Arbeitsbewilligungen falls Sie Mitarbeiter aus Drittstaaten beschäftigen
- Arbeitszeitaufzeichnungen
- Dienstverträge Ihrer Mitarbeiter
- Eine Liste all Ihrer aktuellen Mitarbeiter ist von Vorteil
- Da, wie erwähnt, auch die Gewerbeberechtigungen geprüft werden, sollten Sie diese auch bereithalten
- Kenntnisse Ihrer Registrierkasse sind von großen Vorteil, damit Sie auf Verlangen das Datenerfassungsprotokoll auf einen externen Datenträger exportieren bzw. einen Nullbeleg ausdrucken können. Die Beschreibung der Registrierkasse sollte ebenfalls griffbereit sein. Sinnvoll ist es auch, wenn einer Ihrer Mitarbeiter Kenntnisse über die Registrierkasse hat, falls Sie bei der Kontrolle nicht anwesend sind.
Nicht nur die wichtigen Unterlagen sollten vorbereitet sein, sondern auch die Einschulung Ihrer Mitarbeiter für dieses Ereignis ist wichtig. Es sollte immer jemand im Betrieb sein, der während Ihrer Abwesenheit weiß was zu tun ist.
Da die Besuche der Finanzpolizei in der Regel unangemeldet erfolgen, fehlt in den meisten Fällen der rechtliche- und seelische Beistand Ihres Steuerberaters. Bestehen Sie daher unbedingt auf die Belehrungspflicht, damit Sie wissen, was Sie tun können bzw. müssen. Sie können auch Ihren Steuerberater bzw. Rechtsanwalt zur Prüfung hinzuziehen, jedoch müssen die Beamten nicht auf deren Eintreffen warten.
Wichtig: Bitte antwortet Sie nur auf Fragen, die Ihnen gestellt werden und vermeiden Sie unnötige Erzählungen. Hier gilt eindeutig der Grundsatz „Weniger ist mehr!“ Sonst kann es passieren, dass Sie sich selbst belasten. Im Falle einer etwaigen Selbstbelastung dürfen Sie die Aussage verweigern.
Die Beamten sind angehalten, die Amtshandlung ohne großes Aufsehen durchzuführen und den Betrieb nicht zu beeinträchtigen. Dies ist vor allem bei laufendem Geschäftsbetrieb unter Anwesenheit Ihrer Kunden wichtig. Achten Sie daher auf einen sachlichen Umgang und erwarten Sie diesen auch von den kontrollierenden Beamten. Daher Ruhe bewahren und Kooperationsbereitschaft zeigen. Je mehr Sie kooperieren, desto schneller die Abhandlung. Wenn möglich, stellen Sie den Beamten ein separates Besprechungszimmer zur Verfügung, damit Ihre Kunden so wenig wie möglich von der Amtshandlung gestört werden. Vermeiden Sie unnötige Diskussionen vor Dienstnehmern, Kunden oder Gästen.
TIPP: Dokumentieren Sie die Amtshandlung. Schreiben Sie auf wer von Ihren Mitarbeitern anwesend war, die Namen der Beamten, worüber gesprochen wurde, welche Unterlagen vorgelegt wurden, usw. Sollten Sie Fotos und Videos der Amtshandlung zu Dokumentationszwecken erstellen, dann dürfen Sie diese keinesfalls veröffentlichen, da Sie sonst mit rechtlichen Problemen rechnen müssen.
Lassen Sie die Beamten nicht unbeaufsichtigt in Ihrem Betrieb besichtigen!
Am Ende der Amtshandlung wird vom Einsatzleiter eine Niederschrift ausgestellt. Lesen Sie diese genau durch und achten Sie darauf, ob WIRKLICH alles was besprochen wurde, auch tatsächlich in die Niederschrift aufgenommen wurde. Falls Mitarbeiter einvernommen wurden, sollte auch die Einvernahme schriftlich niedergeschrieben werden. Sollten Ihre Mitarbeiter die deutsche Sprache nicht gut beherrschen, sollte jemand von Ihnen anwesend sein der ohne Sprachprobleme bei der Einvernahme bzw. Niederschrift behilflich sein kann. Auch hier gilt wieder: „Alles was besprochen wurde – aber auch nicht mehr – gehört in die Niederschrift“. Verlangen Sie unbedingt die Aushändigung der Niederschrift. Sie ist ein wichtiges Beweismittel in einem etwaigen folgenden Verfahren. Wenn möglich ziehen Sie vor Unterzeichnung Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt bei.