Diebstahl steuerlich absetzbar?

Vermögensschmälerungen auf Grund eines Diebstahls können bei betrieblicher Veranlassung als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für deren Anerkennung ist jedoch die betriebliche Veranlassung glaubhaft und nachvollziehbar zu dokumentieren. Das dies in der Praxis jedoch nicht so einfach möglich ist, hat das Bundesfinanzgericht in der Entscheidung RV/5100901/2015 vom 12.6.2019 gezeigt.

Der Sachverhalt 

Ein Autohändler behob von seinem Unternehmenskonto € 100.000 in bar und bewahrte den Bargeldbetrag in der Mittelkonsole seines Fahrzeuges auf. Laut Aussage des Autohändlers diente diese Summe zum Einkauf von Fahrzeugen. Solche Bargeschäfte seien im Kfz Handel durchaus üblich.

Nach Bemerken des Verlustes des Bargeldes erstattete der Autohändler Diebstahlsanzeige gegen zwei Fahrzeuginteressenten, die er im selben Fahrzeug chauffiert hatte und die für einige Minuten alleine im Fahrzeug saßen. Sie hatten daher die Möglichkeit, das verstaute Geld zu entwenden. Die des Diebstahls verdächtigten Personen wurden im Strafverfahren allerdings aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

Der Steuerpflichtige machte den angeblich gestohlenen Betrag im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben geltend. Die Finanzverwaltung versagte den Betriebsausgabencharakter der Schadenssumme und unterstellte dem Autohändler private Motive für die strittige Bargeldbehebung und warf ihm zudem grobe Fahrlässigkeit vor.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts 

Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit die Versagung des Betriebsausgabenabzugs bestätigt. Es sei der Nachweis nicht gelungen, dass der angeblich gestohlene Geldbetrag tatsächlich für betriebliche Zwecke behoben wurde. Widersprüchliche Aussagen im Rechtsmittelverfahren hatten die Zweifel des BFG bekräftigt.

Es wurde dem KFZ Händler vorgeworfen, mit der Aufbewahrung eines derart hohen Bargeldbetrages in der Mittelkonsole eines PKW und in Anwesenheit fremder Personen, die Sorgfaltspflicht massiv verletzt zu haben. Ein Betriebsausgabenabzug komme daher schon aus diesem Grunde nicht in Frage.

Der Beschwerdeführer konnte glücklicherweise den Diebstahl an sich glaubhaft machen. Wäre der Diebstahl selbst in Zweifel gezogen und die daraus resultierende Vermögensminderung nicht ausdrücklich im Zuge der Steuererklärung offengelegt worden, hätte dies für den betroffener Steuerpflichtiger auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.