Mithilfe bei der Abgabenhinterziehung – Strafbare Beitragstäter!

Wer Steuern und Abgaben hinterzieht mach sich strafbar. So weit so klar. Doch auch wer jemanden zur Abgabenhinterziehung bloß anstiftet oder dabei hilft, kann entsprechend bestraft werden – zeigt ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG).

Dass nicht nur mit der Geschäftsführung betraute Personen der betroffenen Unternehmen dafür haftbar gemacht werden können, sondern auch deren Mitarbeiter, wurde in dem vom BFG zu behandelnden Fall verdeutlicht.

Konkret ging es dabei um ein Einzelhandelsunternehmen mit nur einer Mitarbeiterin. Die Geschäftsführerin des Betriebes erbrachte Leistungen ohne Rechnung und führte zwei Kassabücher. Ein „weißes“ und ein „schwarzes“. Laut Erkenntnis des BFG verübte die Mitarbeiterin dadurch eine Beitragstat zur Abgabenhinterziehung, indem Sie selbst Schwarzverkäufe tätigte und die inoffiziellen von den offiziellen Umsätzen in unterschiedlichen Kassablöcken getrennt erfasste. Die Mitarbeiterin unterstützte somit ihre Arbeitgeberin bei der Hinterziehung von Abgaben. Durch diese Mitwirkung machte sie sich selbst als Beitragstäter strafbar.

Wann wird jemand zum Beitragstäter?

Die Voraussetzungen für eine Beitragstäterschaft ist, dass die Ausführung einer Straftat durch den unmittelbaren Täter vom Beitragstäter ermöglicht, erleichtert, abgesichert oder gefördert wird. Der Beitragstäter agiert dabei als Gehilfe des Täters. Sowohl dem Täter als auch dem Beitragstäter trifft dieselbe Strafdrohung. Jeder hat somit seine eigene, persönliche Handlung zu verantworten. Eine bloße Duldung oder Mitwisserschaft einer Straftat stellt jedoch keine Beitragstäterschaft dar und ist daher auch nicht strafbar.

Liegt bereits ein abgabenrechtlicher Straftatbestand vor, kann, unter gewissen Voraussetzungen, das Strafmaß durch eine Selbstanzeige reduziert oder sogar ganz aufgehoben werden. In dem erwähnten Fall verhinderte die Mitarbeiterin des Einzelunternehmens eine Verurteilung dadurch, dass sie die Abgabenhinterziehung beim Finanzamt anzeigte, bevor Ihre Arbeitgeberin eine falsche Steuererklärung beim Finanzamt einreichte.

Durch eine Selbstanzeige kann nicht nur das eigene Gewissen beruhigt werden, sondern darüber hinaus können auch mehrere Täter – sowohl bloße Beitragstäter als auch unmittelbare Täter – von der strafbefreienden Wirkung profitieren.

Eine zeitgerecht eigebrachte und formal korrekte Selbstanzeige kann also in vielen Fällen Sinn machen.