Corona Update 26.03.2020 – Aktuelle Handlungsmöglichkeiten für Unternehmer

In diesem Beitrag möchte wir Ihnen am 26.3.2020 ein kurzes Update über die zahlreichen Änderungen und Neuerungen der letzten Tagen geben, damit Sie einen Überblick haben, was Sie als Unternehmer tun können, um durch diese schwierige Situation zu kommen.

1. Finanzamt

Um Ihre Liquidität für die nächsten Wochen zu verbessern haben Sie weiterhin die Möglichkeit, Ihre ESt- oder KöSt-VZ 2020 herabsetzen zu lassen. Da Sie heuer weniger Gewinn erwirtschaften werden ist es ratsam, die Vorauszahlungen zu reduzieren oder sogar komplett auf Null zu stellen. Das hat einerseits den Vorteil, dass vor allem bei der Herabsetzung auf Null die im Februar bezahlte Vorauszahlung für das 1. Quartal 2020 auf Ihrem Finanzamtskonto gutgeschrieben wird und dass Sie am 15. Mai 2020 keine oder nur mehr geringe Vorauszahlung für Einkommensteuer (ESt) und Umsatzsteuer (USt) an das Finanzamt überweisen müssen.

Mittlerweile gibt es sogar ein eigenes Formular, mit dem Herabsetzungen und diverse Zahlungserleichterungen gleich auf einmal beantragt werden können.  Mit dem Formular „SR 1-CoV“ können einerseits die Herabsetzung der ESt- und KöSt VZ für 2020 und auch gleich die Stundung bzw. Ratenzahlung für Steuerschulden beantragt werden.

Weiters wurde die Frist für die Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2019 von April bzw. Juni 2020 auf den 31. August 2020 verlängert.

Werden Steuererklärungen bis zum 31. August 2020 nicht fristgerecht eingebracht, werden KEINE automatischen Verspätungszuschläge verhängt.

ACHTUNG: Aus heutiger Sicht bleiben die Fristen 15.4.2020 für die Meldung der Umsatzsteuer vom Februar und die Lohnabgaben vom März weiterhin aufrecht! Also bitte weiterhin die monatliche Buchhaltung und Lohnverrechnung erstellen!

2. Österreichische Gesundheitskasse

Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemie Gesetz betroffen sind, bekommen eine automatische Stundung der Beiträge für die Zeiträume Februar, März und April 2020.

Betriebe, die von diesen gesetzlichen Einschränkungen nicht betroffen sind, jedoch mit coronabedingten Liquiditätsproblemen kämpfen können bei der ÖGK formlos um Ratenzahlung oder Stundung der Beiträge ansuchen. ACHTUNG: Sie können den Antrag and die regionale Servicestelle zwar formlos stellen, müssen jedoch auf coronabedingte Probleme hinweisen.

Bei beiden Varianten gilt, dass für die Dauer der Stundung keine Verzugszinsen anfallen!

Von März bis inkl. Mai 2020 wird die ÖGK keine Einbringungsmaßnahmen, wie z.B. Exekutionsanträge stellen. Ebenso werden keine Insolvenzanträge eingebracht. Sollten coronabedingt verspätete Meldungen an die ÖGK erfolgen, so werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.

ACHTUNG: Bei all diesen Erleichterungen gelten immer noch die Grundregeln der Lohnverrechnung!! Die Fälligkeit der Abgaben bleibt weiterhin aufrecht. Ebenso die Verpflichtung, Dienstnehmer VOR Arbeitsantritt fristgerecht anzumelden und auch die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu übermitteln.

3. Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Auch die SVS sieht bis auf weiteres von Mahnungen und Exekutions- und Insolvenzverfahren ab!

Wie bei der Steuervorauszahlung können sie auch die SVS Beiträge herabsetzen lassen.

SVS Beiträge können auf Antrag gestundet oder in Raten beglichen werden. Das Zahlungsziel richtet sich in diesen Fällen einerseits nach eurem Antrag und der Dauer der Krise. Auch die SVS verhängt für Stundungen keine Zinsen!

4. Personalaufwand

Um Ihre Personalkosten während der Krise so gering wie möglich zu halten, haben Sie zwei Möglichkeiten

1) Corona-Kurzarbeit und 2) Einvernehmliche Auflösung der Dienstverhältnisse

CORONA-KURZARBEIT:

Darunter versteht man eine vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Dieses Modell wurde in den letzten Tagen sukzessive verbessert und praktikabler gestaltet.

Wie funktioniert das genau?

Sie müssen die Kurzarbeit mit den betroffenen Mitarbeitern einzeln vereinbaren. Anschließend benötigen Sie noch die Zustimmung der Wirtschaftskammer und des AMS.

Die Kurzarbeit ist für alle Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Lehrlinge und ASVG-versicherte Geschäftsführer möglich. Leider nicht möglich ist sie bei geringfügig Beschäftigten, freien Dienstnehmern und GSVG-pflichtige Geschäftsführer.

Letzte Woche hieß es noch, dass der alte Urlaubsanspruch vor Beginn der Kurzarbeit aufgebraucht werden muss, das stimmt heute nichtmehr. Er kann aufgebraucht werden, muss jedoch nicht.

Arbeitnehmer erhalten während des Kurzarbeitszeitraums, je nachdem wie viel sie bisher verdient haben, 80 – 90% des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgeltes. Die Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten.

Arbeitgeber bekommen nun die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben, vom AMS ersetzt. Also die Zeit, für die Sie die Mitarbeiter bezahlen, sie jedoch nichts arbeiten. Sie müssen als Arbeitgeber dem AMS die monatlichen Ausfallsstunden melden und bekommen diese anschließend vom AMS vergütet.

WICHTIG: der Mitarbeiter muss mindestens 10% der Normalarbeitszeit im gesamten Kurzarbeitszeitraum arbeiten! Der Antrag kann auch rückwirkend ab dem 1.3.2020 gestellt werden.

Wie können Sie diese Corona-Kurzarbeit nun beantragen?

1) Informationen dazu gibt es auf den Seiten der WKO www.wko.at und des AMS.

2) Sie als Arbeitgeber müssen mit Ihren Mitarbeitern die Sozialpartner-Einzelvereinbarung unterzeichnen (Formular auf wko.at/corona)

3) AMS – Antragsformular (Corona) ausfüllen

4) Die wirtschaftliche Schwierigkeit – Also Hinweis auf Corona und die Folgemaßnahmen  – begründen

Nach Zustimmung der Sozialpartner erhalten Sie die Rückmeldung durch das AMS.

Variante 2: Die einvernehmliche Auflösung der Dienstverhältnisse mit Wiedereinstellungszusage. Hat den Vorteil, dass Ihre Personalkosten sofort reduziert werden. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn Sie keine Mitarbeiter im Abfertigung ALT System haben und auch keine hohen Urlaube und Überstunden die Sie bei dem Ausscheiden der Mitarbeiter auszahlen müssen.