Investitionsprämie für Unternehmen

Die Investitionsprämie richtet sich grundsätzlich an alle Unternehmen, die Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen durchführen.

Gleich vorab: Wer bekommt diese Prämie nicht?
Unternehmen, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren schon erfüllt sind. In der Richtlinie sind dann noch ein paar weitere Ausnahmen angeführt.

Was genau ist diese Investitionsprämie?
Sie ist ein nicht rückzahlbarer und steuerfreier Zuschuss für Investitionen, also tatsächlich vom Staat geschenktes Geld. Damit soll der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt und Arbeitsplätze gesichert bzw. wieder geschaffen werden.

Welche Investitionen werden gefördert?
Gefördert werden Investitionen in materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021.
Eine kleine Besonderheit gibt es, die es bspw. beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nicht gibt, auch gebrauchte Wirtschaftsgüter, die neu angeschafft wurden, können gefördert werden. Diese dürfen jedoch nicht innerhalb eines Konzerns gekauft werden.

Wie funktioniert nun der Ablauf?
In dem erwähnten Zeitraum 1.8.2020 – 28.02.2021 müssen Maßnahmen wie Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Beginn der Leistungen oder der Baubeginn angefallen sein. Wichtig: Diese Maßnahmen dürfen nicht bereits vor dem 1.8.2020 gesetzt worden sein. Wurde bspw. im Juli eine Maschine bestellt, die im August geliefert und daher im selben Monat auch bezahlt wird, steht die Prämie nicht zu, weil die Bestellung vor dem 1. August stattgefunden hat. Werden die Maßnahmen erst ab dem 1.3.2021 eingeleitet, sind sie für die Förderung zu spät.

Wichtig: Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche sind keine ersten Maßnahmen.

Höhe der Förderung
Für diese Förderung gibt es sowohl eine Unter- als auch eine Obergrenze. Das kleinste förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt € 5.000 exkl. USt., die Obergrenze liegt bei € 50. Mio. exkl. USt. pro Unternehmen bzw. pro Konzern. Hier fällt aber nicht jede Unternehmensgruppe hinein, sondern Konzerne, für die ein Konzernabschluss gemäß UGB erstellt werden muss.
Diese Mindestgrenze von € 5.000 bedeutet jedoch nicht, dass Investitionen darunter nicht gefördert werden, sondern das ist die Untergrenze für die Summe pro Förderungsantrag. Es können somit mehrere kleinere Investitionen, auch geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden, um die Grenze von € 5.000 zu überschreiten.

Zeitliche Einschränkung
Die Inbetriebnahme der Wirtschaftsgüter und deren Bezahlung muss bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen. Also 1 Jahr länger, als der Zeitraum mit den oben erwähnten Maßnahmen. Werden mehr als € 20 Mio. investiert, kann die Inbetriebnahme bis zum 28.2.2024 erfolgen, also noch um zwei Jahre später.

WICHTIG: Diese Fristen bzw. Zeiträume sind nicht verlängerbar!

Welche Investitionen werden nicht gefördert?

Investitionen in die Errichtung u. Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger nutzen. Darunter fallen Luftfahrzeuge, PKW, LKW die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Bestimmte Hybridfahrzeuge sind wieder ausgenommen.
Hinzu kommen noch Anlagen für z.B. die Warmwasseraufbereitung, wenn diese mittels fossiler Energieträger passiert.

Ausnahmen gibt es auch hier: Werden Investitionen in bestehende Anlagen getätigt, die eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielen, dann sind diese, obwohl fossile Energieträger im Spiel sind, trotzdem förderbar.

Weiters nicht förderbar sind aktivierte Eigenleistungen, die meisten Leasingfinanzierten Investitionen, Kosten für einen Unternehmenskauf, der Erwerb von Beteiligungen und Finanzanlagen und die Umsatzsteuer, bei zum VSt-abzug berechtigten Unternehmen. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (z.B. Kleinunternehmer) können die in den Investitionen enthaltene USt auch fördern lassen.

Schlechte Nachrichten für alle Immobilieninvestoren: der Erwerb von Grundstücken und der Bau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind, sind leider nicht förderbar.

Wie hoch ist die Förderung?
Die Prämie beträgt grundsätzlich 7% der Anschaffungskosten. Bei Investitionen in die Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheits- und LifeScience Investitionen verdoppelt sich die Prämie auf 14%.

Wie kommt ihr zu diesem steuerfreien Zuschuss?
Zuständig ist die AWS Austria Wirtschaftsservice GmbH. Ihr müsst den Antrag im elektronischen aws Fördermanager stellen. Das AWS entscheidet in Abstimmung mit dem Ministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über euren Förderungsantrag.

Wer diese Förderung in Anspruch nehmen möchtet, muss unbedingt alle erforderlichen Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Wir empfehlen, vor Antragstellung die Förderrichtlinien genau durchzulesen, damit der Antrag korrekt gestellt werden kann.

Link zur Richtlinie:

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/aws_Investitionspraemie_RL.pdf

Link zu den FAQs:

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/FAQ_Investitionspraemie.pdf