Corona-Kurzarbeit: Wer zahlt was und wie lange?

Corona – Kurzarbeit: Worum geht es genau?

Es geht um eine vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Wenn Sie für Ihre Mitarbeiter kaum mehr Arbeit haben, da Sie z.B. den Betrieb schließen mussten oder ihr bei geöffnetem Betrieb spürbare Umsatzeinbußen erleiden, können Sie mit Ihren Mitarbeitern Kurzarbeit vereinbaren. Sie müssen unbedingt eine Lösung für Ihre Mitarbeiter finden, denn auf Dauer werden Sie die Personalkosten ohne Umsatz nicht stemmen können!

Wie funktioniert das genau?

Bevor Sie mit der Kurzarbeit beginnen, sollen Ihre Arbeitnehmer alte Urlaube und Zeitguthaben aufbrauchen. Sie sollen, müssen jedoch nicht!

Sie müssen Ihren Mitarbeitern einerseits das Gehalt für die reduzierte Arbeitszeit bezahlen und zusätzlich noch Kurzarbeitsunterstützung für den ausgefallenen Teil der Arbeitszeit. Den Anteil für die Zeit, in denen der Mitarbeiter jedoch nicht da ist, bekommen Sie vom AMS ersetzt. Dies erfolgt über das neu geschaffene e-AMS Konto. Sie müssen auch noch die vollen Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Kurzarbeit-Mitarbeiter bezahlen, also in der Höhe als gäbe es keine Kurzarbeit. Auch diese Kosten werden dann vom AMS übernommen.

Wie viel bekommen Ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit ausbezahlt?
Das ist nach dem Nettolohn gestaffelt:

Löhne unter € 1.700 brutto erhalten 90% vom Nettolohn

Löhne zwischen € 1.700 und € 2.685 brutto bekommen 85% vom Nettolohn

Löhne über € 2.685 brutto bekommen 80% vom Nettolohn

Für Einkommensteile über € 5.370 gibt es leider nichts mehr.

Lehrlinge bekommen 100%!

Gibt es Schwankungen zwischen den einzelnen Monaten (z.B. wg. Provisionen etc), müssen Sie den Durchschnitt der letzten 3 Monate bzw. 12 Wochen nehmen.

ACHTUNG: Sie müssen Ihren Beschäftigtenstand aufrecht halten! Das heißt, die Anzahl der Mitarbeiter darf sich nicht verändern. Nach dem Ende der Kurzarbeit müssen Sie Ihre Mitarbeiter noch 1 Monat weiter beschäftigen. Erst danach dürfen Kündigungen ausgesprochen werden.

Geht Ihr Mitarbeiter während der Kurzarbeit auf Urlaub, müssen Sie ihm das volle Gehalt zahlen, wie wenn keine Kurzarbeit wäre.

Krankenstände werden ganz normal nach dem Ausfallprinzip geregelt.

Wie lange könnten Sie die Corona-Kurzarbeit vereinbaren?
Aktuell gilt, dass diese Regelung für maximal 3 Monate und kann bei Bedarf um weiter 3 Monate verlängert werden.

Wie kann die Corona – Kurzarbeit vereinbart werden?

Sie müssen die Kurzarbeit mit den betroffenen Mitarbeitern einzeln vereinbaren. Dafür muss die Sozialpartnervereinbarung unterschrieben werden. Danach schicken Sie dieses unterzeichnete Formular an die Wirtschaftskammer und auch an die zuständige Gewerkschaft. WICHTIG: Sie müssen auf diesem Antrag die wirtschaftlich schwierige Situation mit Verweis auf die Corona Krise und deren Folgen angeben.

Sie haben die Sozialpartnervereinbarung eingereicht. Wie geht es nun weiter? Es müssen beide Sozialpartner, also WKO und Gewerkschaft zustimmen. Haben Sie die Zustimmung erhalten, müssen Sie vom AMS das Antragsformular „Corona“ ausfüllen und einreichen. Inzwischen gibt es einen Kurzarbeitrechner auf der Seite des AMS. Dieser hilft Ihnen, das Formular richtig auszufüllen.

Für wen kann Kurzarbeit beantragt werden?

Das ist für alle Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Lehrlinge und ASVG-versicherte Geschäftsführer (Beteiligung < 50% und keine Sperrminorität) möglich. Bei geringfügig Beschäftigten, freien Dienstnehmern und GSVG-pflichtige Geschäftsführer ist sie leider nicht möglich.

WICHTIG: der Mitarbeiter muss mindestens 10% und darf maximal 90% der Normalarbeitszeit im gesamten Kurzarbeitszeitraum arbeiten! Einzelne Wochen mit 0% sind möglich, müssen jedoch durch Wochen mit mehr Stunden ausgeglichen werden, um den Durchschnitt von 10% zu erreichen. Dafür ist es hilfreich, dass der Antrag auch rückwirkend ab dem 1.3.2020 gestellt werden.

Wir beraten Sie gerne zu allen Belangen der Kurzarbeit und unterstützen Sie bei der Beantragung.