Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten bis 30.09.2019 beantragen!
Am 30. September 2019 endet die Frist für die Erstattung der Vorsteuer aus EU-Mitgliedsstaaten für das Jahr 2018. Bis dahin können sich inländische Unternehmen, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, die im Ausland für Lieferungen oder sonstige Leistungen bezahlte Umsatzsteuer aus dem Jahr 2018 rückerstatten lassen.
Der Erstattungszeitraum muss mindestens ein Quartal betragen und darf nicht länger als ein Jahr sein. Außerdem muss der Erstattungsbetrag mindestens € 400,– betragen.
Eine Ausnahme gilt für die letzten drei Monate eines Kalenderjahrs. Hier kann der Erstattungszeitraum kürzer gewählt werden. Beispielsweise November und Dezember oder nur Dezember. In diesem Fall, einer sogenannten unterjährigen Erstattung, muss der Mindestbetrag für eine Erstattung lediglich € 50,- betragen.
Anträge auf Erstattung können ausschließlich über Finanzonline gestellt werden. Für dieses elektronische Verfahren müssen sämtliche Belege in gescannter Form vollständig übermittelt werden!