Altersheimkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Das Bundesfinanzgericht musste sich unlängst mit einem Fall auseinandersetzen, in dem es um die Tochter einer pflegebedürftigen Frau ging, die die Kosten aus der Zuzahlung zu dem Altersheimaufenthalt der Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte.

Grundsätzlich können Kosten nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Aufwendungen aus Krankheit-, Pflege-, oder Betreuungsbedürftigkeit und somit auch die Kosten für den Aufenthalt in einem Altersheim können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Jedoch werden Zuschüsse zu den Betreuungskosten oder Pflegegeld hierbei nicht berücksichtigt.

In der Regel können nur die von der pflegebedürftigen Person selbst getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Werden diese Kosten von Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht übernommen, können sie dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese Kosten bei der unterhaltsberechtigten Person selbst auch eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

In dem konkreten oben angeführten Beispiel spielte zudem die Tatsache, dass die Tochter von ihrer pflegebedürftigen Mutter Jahre zuvor Grundstücke geschenkt bekam eine entscheidende Rolle. Denn das BFG vereitelte durch die Schenkung das Kriterium der Zwangsläufigkeit in dem konkreten Sachverhalt. Eine Zwangsläufigkeit wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn die Tochter nicht durch die Annahme der früheren Schenkungen ihrer Mutter zur Zuzahlung zu den Heimkosten entscheidend beigetragen hätte. Die Mutter hätte sich theoretisch nicht durch die Schenkung all ihrer Mittel entledigen müssen und hätte die Heimkosten aus ihrem Grundstücksvermögen selbst bestreiten können.

Die Tochter traf demnach keine außergewöhnliche Belastung, weil die Zuzahlungen zu den Altersheimkosten, die Sie leistete, betragsmäßig weit unter dem Wert der geschenkten Liegenschaften lagen.