Liebhaberei

Liebhaberei bedeutet, dass eine bestimmte Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt. Diese Tätigkeit wird steuerlich nicht als Einkunftsquelle angesehen.

Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, bedeutet das, dass die Einnahmen für die Berechnung der Einkommensteuer unbeachtlich sind. Das Problem dabei ist jedoch, dass auch Verluste steuerlich nicht anerkannt werden. Dieses Problem tritt vor allem dann auf, wenn eine positive Haupteinkommensquelle besteht (z.B. ein Angestelltenverhältnis) und mit einer Nebentätigkeit Verluste produziert werden. Dieser Verlust reduziert das Gesamteinkommen und führt dazu, dass der Steuerpflichtige dadurch Einkommen- bzw. Lohnsteuer vom Finanzamt zurückerhält. Da das Finanzamt bekanntlich ungern Geld zurückzahlt, nimmt es in diesen liebhabereiverdächtigen Fällen die verlustproduzierende Nebeneinkunftsquelle genauer unter die Lupe. Das bedeutet, es wird geprüft, ob es sich dabei tatsächlich um eine Einkunftsquelle oder lediglich um ein Hobby handelt, welches steuerlich abgesetzt werden soll.

Beispiele für Liebhaberei:
Schlecht gehenden Handel mit Modellautos, künstlerische Betätigung oder Vermietung einer Wohnung. All diese Nebentätigkeiten sind liebhabereiverdächtig, wenn sie Verluste generieren. Solange damit Gewinne erwirtschaftet werden, sind diese Tätigkeiten aus steuerlicher Sicht unbedenklich.

Was passiert, wenn Verluste produziert werden?
In diesem Fall kommt es darauf an, um welche Verluste es sich handelt.

Ein Unternehmer startet einen Handel als Nebentätigkeit. Dieses Geschäft erwirtschaftet nachhaltig Verluste, d.h. der Betrieb startet und kommt einfach nicht aus der Verlustzone heraus. Die Verluste werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt erklärt, was regelmäßig zu Steuergutschriften beim Finanzamt führt. Nun wird das Finanzamt auf den Unternehmer aufmerksam und prüft, ob überhaupt die Absicht und die Möglichkeit besteht, mit eben dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen.

Und hier gibt es zwei gravierende Punkte, die wir laut Gesetz (lt. Liebhabereiverordnung) unterscheiden müssen:

  1. Tätigkeiten, die durch die objektiv nachvollziehbare Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen und bei denen von vornherein vermutet wird, dass eine Einkunftsquelle vorliegt
  2. Tätigkeiten, für welche die Vermutung gilt, dass es sich um Liebhaberei handelt.

Zu Punkt 1:
Ist die Tätigkeit objektiv betrachtet dafür geeignet, einen Gewinn zu erzielen? Wenn man das bejahen kann, dann können in der 3-jährigen Anlaufphase problemlos Verluste eingefahren werden, ohne dass das Finanzamt nervös wird. In diesen drei Jahren liegt jedenfalls eine Einkunftsquelle vor. Darüber hinaus wird anhand einiger Kriterien geprüft, ob tatsächlich die Erzielung eines Gesamtgewinns beabsichtigt wird. Diese sind z.B.

  • Das Ausmaß und die Entwicklung der Verluste – werden die Verluste von Jahr zu Jahr geringer?
  • Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen – gibt es ab und zu Gewinne, die die Verluste der Vergangenheit kompensieren?
  • Weiters beurteilt das Finanzamt die Ursachen, auf Grund derer ihr im Gegensatz zu vergleichbaren anderen Betrieben kein Gewinn erzielt.
  • Es wird auch darauf bedacht genommen, ob die Leistungen marktgerecht angeboten wird – Hat unser oben genannter Händler keinen Online-Shop bzw. macht er keine Werbung dafür, hat aber auch keinen Verkaufsraum in gut frequentierter Lage, so wird es schwierig sein, dass aus heiterem Himmel Kunden von ihm kaufen werden. Ein erforderliches marktgerechtes Verhalten ist somit nicht gegeben.
  • Auch wird auf marktgerechtes Verhalten bei der Preisgestaltung geachtet.
  • Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage: Setzt der Unternehmer Rationalisierungsmaßnahmen, um Kosten zu reduzieren oder wird Werbung für das Geschäft gemacht?

Aufgrund dieser Kriterien entscheidet das Finanzamt, ob redliches unternehmerisches Scheitern oder Liebhaberei vorliegt. Wird Liebhaberei festgestellt, müssen bereits erhaltene Steuergutschriften für die jeweiligen Jahre an das Finanzamt zurückbezahlt werden.

Zu Punkt 2 – Tätigkeiten, für welche die Vermutung gilt, dass es sich um Liebhaberei handelt:

  • Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich besonders für eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignen: z.B. Pferdezucht, Vermietung von Sportflugzeugen und Yachten
  • Tätigkeiten die auf eine besondere private Lebensführung bzw. Neigung zurückzuführen sind: z.B. als Hobbymaler, Schriftsteller, Reittrainer

Treten bei diesen Tätigkeiten Verluste auf, ist gleich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen und zwar in der Einkommen- und der Umsatzsteuer. Diese bedeutet, dass nicht nur die Verluste nicht ausgeglichen werden können, sondern auch kein Vorsteuerabzug zusteht. Einen Anlaufzeitraum von 3 Jahren gibt es bei diesen Tätigkeiten nicht.

Liebhaberei in der Umsatzsteuer kann es nur bei den letztgenannten Fällen geben. Wird die Tätigkeit aus dem 1. Fall – z.B. dem Handel in der Einkommensteuer als Liebhaberei qualifiziert, besteht dennoch Umsatzsteuerpflicht, solange der Unternehmer kein Kleinunternehmer ist.