Sind Trinkgelder steuerfrei?

Trinkgelder sind gesetzlich von der Lohnsteuer befreit, wenn der Leistungsempfänger für eine Arbeitsleistung freiwillig ein ortsübliches Trinkgeld dem Arbeitnehmer gibt. Damit hier auch tatsächlich steuerfreies Trinkgeld vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ortsüblichkeit
  • Freiwilligkeit
  • Von dritter Seite

Ortsüblich ist ein Trinkgeld dann, wenn man es im täglichen Leben gewohnt ist, dem Dienstleister ein Trinkgeld zu geben und die Höhe angemessen ist (z. B. Friseur, Personal in verschiedensten Gewerben wie Hotel oder Gastronomie)

Freiwilligkeit liegt nur dann vor, wenn der Dritte also der Kunde / der Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. Legt hingegen der Arbeitgeber des Trinkgeldempfängers, insbesondere mittels ausgestellter Rechnung, die Höhe des Trinkgeldes fest, so fehlt die nötige Freiwilligkeit und dieses kann damit nicht steuerfrei sein.

Von dritter Seite heißt, dass das Trinkgeld zwar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgt, es letztlich aber „außerhalb“ dessen stehen muss.

Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht steuerfrei.

Zu beachten ist jedoch, dass selbst bei Vorliegen sämtlicher, oben angeführter Voraussetzungen die Einkommensteuerfreiheit von Trinkgeldern dann nicht gegeben ist, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist!

Erhält der Unternehmer selbst ein Trinkgeld oder gibt er es seinen Mitarbeitern nicht weiter, liegen einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen vor!