Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Geringverdiener – neue Werte seit Jahresbeginn

Mit 1. Jänner 2019 wurden die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für DienstnehmerInnen mit niedrigem Einkommen gemäß Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) weiter gesenkt, um Geringverdiener dadurch zu entlasten. Konkret wurden die dienstnehmeranteiligen Arbeitslosenversicherungsbeiträge reduziert, um so höhere Nettobezüge zu ermöglichen.

So entfällt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der neuen Regelung mit einem monatlichen Bruttogehalt von bis zu € 1.681,- zur Gänze. Die alte Grenze hierfür betrug € 1.381,- brutto monatlich.

Der prozentuell höchste Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 3% ist seit dem 1. Jänner 2019 ab einem Brutto-Monatsgehalt von € 1.987,- fällig, anstatt der € 1.696,- wie es bisher die Regel war.

Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, so erfolgt keine Aufrechnung der monatlichen Beitragsgrundlage für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus mehreren Versicherungsverhältnissen. Das bedeutet, dass jedes Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Entfalls bzw. der Verringerung des AV-Beitrages einzeln zu behandeln ist.

Ziel der Senkung ist die Entlastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit einhergehend die Steigerung des Konsumverhaltens in der Gesellschaft und somit Belebung der Wirtschaft.