Registrierkassenprämie

Allgemeines

Wer im Zeitraum zwischen dem 1. März 2015 und 31. März 2017 ein System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze (Registrierkasse) anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann eine Sofortabschreibung der Anschaffungs- oder Umrüstungskosten und eine Prämie in Anspruch nehmen.

Die Sofortabschreibung betrifft die Kosten für die Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Kosten für die Umrüstung eines schon bestehenden Systems.

Sie umfasst sämtliche dafür anfallenden Kosten ohne betragliche Begrenzung. Eine Abschreibung über die gewöhnliche Nutzungsdauer (Anschaffungswert > € 400) kommt hier nicht zur Anwendung.

Prämie

  • Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen oder Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zu.
  • Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems), der eine Signaturerstellungseinheit zugeordnet wird.
  • Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Verfügt ein Kassensystem über mehrere Eingabestationen, dann beträgt die Prämie zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal jedoch 30 Euro pro Eingabestation. Dies bedeutet, dass bei einem Kassensystem mit bis zu sechs Eingabestationen jedenfalls eine Prämie von 200 Euro geltend gemacht werden kann. Ab sieben Eingabestationen bemisst sich die Prämie für das Kassensystem nach der Zahl der Eingabestationen (z.B. 7 Eingabestationen x 30 Euro = 210 Euro Prämie).
  • Beantragung der Prämie mit dem Formular E 108c.
  • Eine doppelte Berücksichtigung für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, ist im Fall einer nachträglichen Umrüstung ausgeschlossen.
  • Die Prämie ist steuerfrei

Anschaffung

Die Prämie steht im Fall einer Anschaffung unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten zu. Auch die Anschaffung einer Teilkomponente eines elektronischen Aufzeichnungssystems begründet den Anspruch auf eine Prämie. Dementsprechend steht die Prämie zB bei Anschaffung einer App für  in schon vorhandenes Smartphone oder einen schon vorhandenen Laptop zur Nutzung einer  Registrierkassenfunktion oder die Anschaffung eines Kartenlesegerätes oder eines Belegdruckers zu.
In zeitlicher Hinsicht ist für die Prämie der Anschaffungszeitpunkt maßgebend.

Umrüstung

Darunter versteht man eine mit Kosten verbundene Maßnahme, die ein schon vorhandenes elektronisches System so verändert, dass es die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung bereits eine Prämie beansprucht wurde, steht unter dem Titel der Umrüstung keine neuerliche Prämie zu. Bei einer Umrüstung ist in zeitlicher Hinsicht für die Prämie auf den Zeitpunkt des Beginnes der Umrüstung abzustellen.

Gewinnfreibetrag

Normalerweise stellen geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden, kein Wirtschaftsgut dar für das ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann.
Wird eine Erfassungseinheit zu einem Preis von nicht mehr als 400 Euro angeschafft und die Anschaffungskosten in voller Höher abgesetzt kann das angeschaffte Wirtschaftsgut aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme stets zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden.

Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Team der Kanzlei Jagersberger unter office@jagersberger.at oder Ihr persönlicher Betreuer gerne zur Verfügung.