Neu ab 2017: Automatische Arbeitnehmerveranlagung

Neu ab 2017: Automatische Arbeitnehmerveranlagung

Ab Juli 2017 wird von Amts wegen unter bestimmten Voraussetzungen automatisch eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und zwar ohne Abgabe einer Steuererklärung.

Betroffen sind Steuerzahler, die bis Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2016 gemacht haben, obwohl sie in den Genuss einer Steuergutschrift kommen würden. Auf diese Weise wird die zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch rückerstattet.

Voraussetzungen für eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung:

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann erfolgen, wenn

  • bis Ende Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für 2016 eingereicht wurde,
  • aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind, die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  • aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

 

Ablauf des Verfahrens:

Das Finanzamt wird in der zweiten Jahreshälfte 2017 an all jene Steuerzahler ein Schreiben verschicken, die von diesem Service profitieren werden. In diesem Schreiben wird die Finanzverwaltung die ihr bekannten Kontodaten anführen und die Abgabenpflichtigen ersuchen, diese zu überprüfen.

Sollten die Kontodaten aktualisiert werden müssen, müssen diese binnen vier Wochen der Finanzverwaltung gemeldet werden. Die Steuergutschrift wird dann auf das Konto gutgeschrieben und es wird automatisch ein Bescheid zugestellt.

Die automatische Veranlagung erfolgt erst in der zweiten Jahreshälfte weil abgewartet wird, ob eine Arbeitnehmerveranlagung eingeht, in der zusätzliche Abzugsposten gemeldet werden (wie beispielsweise Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder andere Einkünfte z.B. aus der Vermietung einer Wohnung etc.) und sich dadurch die Steuergutschrift noch verändern könnte.

Um nachträgliche Änderungen oder Beschwerden zu vermeiden, werden nur solche Fälle für eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung ausgewählt, bei denen die Finanzverwaltung davon ausgehen kann, dass die Steuergutschrift auch tatsächlich in der voraus berechneten Höhe verbleibt.

Sollten nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Veranlagungszeitraum noch keine Steuerveranlagung erfolgt sein, wird aber im Fall einer Steuergutschrift von Amts wegen immer eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Das wäre also z.B. der Fall, wenn bis zum 31.12.2018 noch keine Steuerveranlagung für 2016 erfolgt ist.

Einspruch:
Ist man mit dem Bescheid der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden, kann immer noch eine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) elektronisch via FinanzOnline abgegeben oder ein ausgefülltes Formular L1 beim Finanzamt abgegeben werden. Dies kann innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres gemacht werden, z.B. für 2016 bis Ende des Jahres 2021.

Das wird dann sinnvoll sein, wenn Sie zusätzliche Abzugsposten (zB. Werbungskosten oder eine außergewöhnliche Belastung) geltend machen wollen. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet unter Berücksichtigung Ihrer Erklärung.

Pensionisten:

Pensionisten, die auf Grund ihrer geringen Pension keine Lohnsteuer gezahlt haben, erhalten auf Grund der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung automatisch in der zweiten Jahreshälfte 2017 einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge zurück – maximal 110 Euro.

Dies betrifft all jene Pensionistinnen und Pensionisten, die 2014 und 2015 keine Erklärung abgegeben haben und aus der Steuerberechnung ein Guthaben zu erwarten haben. Die Pensionisten müssen nur das Infoschreiben, das ihnen im Juli zugesendet wird, beantworten und die aktuelle Kontonummer angeben.