Haftung des Geschäftsführers

Gesellschafter einer GmbH sind grundsätzlich von ihrer Haftung befreit. Geschäftsführer hingegen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit zahlreiche Rechts- und Haftungsfragen zu beachten.

Der Geschäftsführer ist das Organ der Gesellschaft und vertritt als solches die Gesellschaft nach außen unbeschränkt und unbeschränkbar. Diese Organfunktion ist auch mit einigen Haftungen verbunden.

So haftet der Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“, den Gläubigern bei Konkursverschleppung und auch den Abgabenbehörden für nicht bezahlte Abgaben der GmbH.

Ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) hat eben diese Haftung des Geschäftsführers für die Abgaben der GmbH in der Insolvenz einer GmbH bestätigt.

Folgende Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers müssen demzufolge gegeben sein:

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung,
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (Entrichtung von Abgaben, Einreichung von Steuererklärungen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung durch den Geschäftsführer.

In der Insolvenz muss der Geschäftsführer darauf zu achten, dass sämtliche Schulden im gleichen Verhältnis befriedigt werden. Abgabenschulden sind somit gleichbedeutend wie andere Schulden, wobei für bestimmte Abgaben Ausnahmen zu beachten sind.
Auch das BFG ist in seiner Erkenntnis zur Ansicht gelangt, dass der Geschäftsführer einer insolventen GmbH bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Abgabenschulden (wie etwa Umsatzsteuer) persönlich haftet.