Erstmalige Schaffung von Ordinationsräumlichkeiten durch Gebäudesanierung – BFG Entscheidung

Das Bundesfinanzgericht (BFG) befasste sich Ende 2016 mit der steuerrechtlichen Qualifikation von Sanierungskosten zur erstmaligen Schaffung von Ordinationsräumlichkeiten und kam dabei zu einem für den Steuerpflichtigen erfreulichen Ergebnis.

Werden in betrieblich genutzten Gebäuden Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen vorgenommen, so ist hinsichtlich der dafür angefallenen Kosten zwischen aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand (2% Abschreibung pro Jahr) und sofort absetzbarem Erhaltungsaufwand zu unterscheiden. In der Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand einerseits und Herstellungsaufwand andererseits jedoch häufig Schwierigkeiten.

Erhaltungsaufwand dient dazu, ein Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Bei regelmäßig in gewissen Zeitabständen wiederkehrenden notwendigen Ausbesserungen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird, liegt sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand im Jahr der Verausgabung vor.

Die Kosten von Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahmen derartiger Erhaltungsaufwendungen – im vorliegenden Fall waren es u.a. Austausch eines schadhaften Bodens, Anbringung eines neuen Verputzes, Sanierung bestehender Wasser- und Elektroinstallationen, etc. ging das Gericht von einer Haussanierung, nicht jedoch von der Errichtung eines Gebäudes aus. Diese Ausgaben können daher sofort zur Gänze steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Es erfolgt daher keine Verteilung über die Nutzungsdauer.

Herstellungsaufwand ist hingegen dann gegeben, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändern. Das ist nach Ansicht der Finanz etwa bei der Aufstockung eines Gebäudes oder dem Einbau von Badezimmern und WC (Kategorieanhebung) der Fall. Im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen sind diese Kosten zu aktivieren und auf die Restnutzungsdauer des vorhandenen Gebäudes verteilt abzuschreiben.