Erhöhung der Forschungsprämie ab 2018

Der ursprüngliche Prämiensatz von 10 % wurde mit der Steuerreform 2015/16 bereits auf 12 % erhöht und bemisst sich an den Aufwendungen für die Forschung. Nicht zuletzt wurde noch vor den Neuwahlen im Herbst 2017 eine weitere Erhöhung der Forschungsprämie von 12 % auf 14 % beschlossen. Diese Erhöhung wird mit 1.1.2018 in Kraft treten.

Prämienbegünstigt sind etwa folgende Aufwendungen:

  • Löhne und Gehälter (inkl. DB und DZ sowie Kommunalsteuer) für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
  • unmittelbare Ausgaben und unmittelbare Investitionen (inkl. der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen oder
  • Finanzierungsaufwendungen und Verwaltungskosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.

Die Prämie ist keine Betriebseinnahme und daher nicht steuerpflichtig und führt auch zu keiner Aufwandskürzung. Sie muss spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer–, Körperschaftsteuer– oder Feststellungsbescheides des jeweiligen Jahres geltend gemacht werden. In der Regel erfolgt die Beantragung mittels einer, der Steuererklärung des betreffenden Jahres beizulegenden, Erklärung (Formular E108c). Ebenso notwendig ist die Einholung eines Gutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Die Jahresgutachten der FFG können über FinanzOnline angefordert werden und sind kostenlos.

Zu unterscheiden ist zwischen eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung.

Bei eigenbetrieblicher Forschung handelt es sich um systematische Forschung und experimentelle Entwicklung unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durch das Unternehmen selbst.

Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer unter anderem seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen. Zudem muss der inländische Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie in Anspruch nimmt. Im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung ist die Forschungsprämie bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr zulässig.

Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird die Forschungsprämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Ob bzw. inwieweit eine Forschungsprämie tatsächlich beantragt werden kann, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.