Bildungskarenz

Voraussetzungen

Während der Bildungskarenz werden ArbeitnehmerInnen von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich weiterzubilden. Das Arbeitsverhältnis bleibt für die Dauer der Weiterbildung bestehen. Diese kann im In- und Ausland absolviert werden, muss aber einen Bezug zum Beruf haben und mit der ArbeitgeberIn vereinbart werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Bildungskarenz. Desweiteren muss das Arbeitsverhältnis bereits über sechs Monate davor aufrecht gewesen sein. (Für Saisonbedienstete gelten Ausnahmeregelungen.)

Dauer der Bildungskarenz

Die Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß bis zu einem Jahr abgeschlossen werden.
Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • das Jahr zur Gänze durchgehend in Anspruch zu nehmen, dann ist allerdings in den folgenden drei Jahren keine weitere Bildungskarenz möglich,
  • die 12-monatige Bildungskarenz innerhalb von vier Jahren in Teilen zu verbrauchen oder
  • das Weiterbildungsgeld mit einer Bildungsteilzeit zu kombinieren, jeder einzelne Teil einer Bildungskarenz muss jedoch mindestens zwei Monate andauern.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Wenn nicht anders vereinbart, bleiben alle Rechtsansprüche, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, unberücksichtigt. Der Anspruch auf Sonderzahlungen besteht nur für den Teil des Jahres, in dem die ArbeitnehmerIn nicht in Bildungskarenz war.

Bildungsteilzeit

Die Bildungsteilzeit stellt eine Alternative zur Bildungskarenz darf. In diesem Fall wird die wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt und das Dienstverhältnis ruht nicht. Beginn, Dauer und Art der Teilzeitbeschäftigung müssen mit dem Arbeitgeber vereinbart und schriftlich festgehalten werden.