Automatische Meldung von Sonderausgaben an das Finanzamt
Ab 2017 können bestimmte Sonderausgaben nicht mehr einfach in die Steuererklärungen eingetragen werden, sondern werden bei der Veranlagung nur dann berücksichtigt, wenn die jeweilige Organisation die Daten an das Finanzamt über FinanzOnline gemeldet hat. Unter die Meldepflicht fallen verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften, Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Bitte beachten Sie: Damit Sie die oben angeführten Zahlungen ab 2017 als Sonderausgabe bei der Veranlagung in Abzug bringen können, müssen Sie der empfangenden Organisation Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum bekanntgeben. Daraus wird ein verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) ermittelt. Die geleisteten Beträge müssen dann verbunden mit dem vbPK SA über FinanzOnline an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Das bedeutet: keine Daten – keine Sonderausgaben. Selbstverständlich kann der jeweiligen Organisation die Weiterleitung untersagt werden oder die erforderlichen Daten können zurückbehalten werden. Dies hat als Konsequenz, dass die Zahlungen nicht als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Über FinanzOnline können Sie die für Sie gemeldeten Beträge einsehen.
Zuwendungen an ausländische Organisationen können wie bisher in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Auch Spenden aus dem Betriebsvermögen unterliegen nicht der Übermittlungspflicht. Sonstige Zahlungen an Versicherungen, Zahlungen für Wohnraumschaffung und -sanierung, Rentenzahlungen oder Steuerberatungskosten unterliegen ebenfalls nicht dieser neuen Regelung.
Fehlerhafte oder unvollständige Übermittlung
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass die empfangenden Organisationen jeweils bis Februar des Folgejahres (somit erstmalig bis Februar 2018) den Gesamtbetrag aller zugewendeten Beträge je Leistenden über FinanzOnline zu übermitteln haben. Fehlerhafte bzw. unvollständige Übermittlungen sind dabei vom Steuerpflichtigen zu reklamieren und seitens der übermittlungspflichtigen Organisation unverzüglich durch eine Korrekturübermittlung zu ersetzen.