Aufbewahrungspflicht von Unterlagen

Grundsätzlich sind Bücher und Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen im Original sieben Jahre hindurch aufzubewahren.

Es gibt aber auch andere Fristen, welche wie folgt lauten:

Grundstückskauf:

Alle Unterlagen beim Kauf eines Grundstückes bzw. Unterlagen die im Zusammenhang mit dem Kauf stehen, sollten aufbewahrt werden.

z.B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts- und Notariatskosten, Belege zu später getätigten Investitionen, Beleg zur Grunderwerbsteuer

Wieso? Dies ist wichtig für einen späteren Verkauf. So können Sie anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten den Veräußerungsgewinn präzise berechnen und ansetzen.

Unterlagen über Grundstücke:

Für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf 22 Jahre!

Betriebsprüfungen:

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Deshalb ist es sinnvoll, die Unterlagen dementsprechend lange aufzubewahren.

Unterlagen als Beweismittel bei Gerichtsverfahren:

Diese Fristen gelten nicht für Unterlagen, die für Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden

Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird. Hier verlängert sich die Frist auf 10 Jahre.

Achtung:
Auch alle elektronischen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Registrierkasse (Registrierkassenpflicht seit 1.1.2016) unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht (z.B. Datenerfassungsprotokoll, Startbeleg, Monatsbeleg usw.)