GmbH-Gründung

Gesellschaftsrecht

Das Gründungsverfahren einer GmbH ist ab 1.1.2018 von der Komplexität der zu gründenden Gesellschaft abhängig. Ein-Personen-GmbHs bei denen der einzige Gesellschafter zugleich auch der einzige Geschäftsführer ist, können in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden.

Vereinfachtes Gründungsverfahren

Eine GmbH kann ohne Notar mittels Bürgerkarte oder Handysignatur über das Unternehmerserviceportal (www.usp.gv.at) registriert und gegründet werden. Eine physische Identifizierung des Gründers ist weiterhin notwendig ist. Diese Aufgabe wird die Bank übernehmen, bei der nach Kontoeröffnung die Stammeinlage einbezahlt wird. Das Kreditinstitut führt durch Vorlage eines Ausweises eine Identitätsfeststellung durch. Ebenso muss der Gründer eine Musterzeichnung vor der Bank leisten. Die Bank übermittelt anschließend die Unterlagen samt Bankbestätigung an das zuständige Firmenbuchgericht.

Das Gründungsprivileg (Stammeinlage iHv. € 10.000,– worauf lediglich € 5.000,– bar einzuzahlen sind) bleibt auch bei vereinfachter Gründung aufrecht.

Die Errichtungserklärung darf nur den gesetzlichen Mindestinhalt (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals und Betrag der Stammeinlage) beinhalten. Der Ersatz der Gründungskosten darf nur bis zu einem Höchstbetrag von € 500,– vereinbart werden.

Bitte beachten Sie jedoch, dass aufgrund der schnelleren und günstigeren GmbH-Gründung keine rechtliche Beratung durch einen Juristen stattfindet. Wichtige Fragen betreffend eventueller Haftungsrisiken u.ä. werden im Zuge der vereinfachten Gründung nicht geklärt!

Klassische GmbH-Gründung

Eine GmbH-Gründung lässt sich in folgende Schritte gliedern:

  • Abschluss des Gesellschaftsvertrages
  • Bestellung der Organe
  • Leistung der Einlagen
  • Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch (über einen Notar)
  • Prüfung durch das Firmenbuchgericht
  • Eintragung ins Firmenbuch.

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist notariatsaktpflichtig. Sollten in weiterer Folge Geschäftsanteile der GmbH übertragen werden, ist es gesetzlich verpflichtend, dafür einen notariellen Vertrag abzuschließen.

Der Gesellschaftsvertrag enthält die Satzung der GmbH. Folgende Inhalte müssen unbedingt enthalten sein:

  • Firma und Sitz der GmbH
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals
  • Betrag der von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen

Noch vor Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch müssen die Organe der GmbH bestellt werden. Das sind die Geschäftsführer und – soweit gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschrieben – der Aufsichtsrat.

Ebenfalls vor der Anmeldung ins Firmenbuch müssen die Mindesteinlagen auf das Stammkapital erbracht werden:

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt € 35.000,00. Die Hälfte davon muss in bar eingezahlt werden. Seit 1.3.2014 gibt es ein Gründungsprivileg für Neugründer. Für alle nach dem 30.6.2013 neu gegründete GmbH’s beträgt das Mindeststammkapital daher für die ersten 10 Jahre nach der Gründung € 10.000,00. Jeder einzelne Gesellschafter hat eine Mindeststammeinlage von € 70,00 zu leisten. Werden neben Bareinlagen Sacheinlagen geleistet, gelten besondere Bestimmungen.

Als nächster Schritt wird die GmbH von den Geschäftsführern zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet. Der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch ist beim zuständigen Firmenbuchgericht zu stellen. Das ist grundsätzlich jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die einzutragende Gesellschaft ihren Sitz hat – davon gibt es zwei Ausnahmen: das zuständige Firmenbuchgericht in Wien ist das Handelsgericht Wien, in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen.

Der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch muss zumindest folgende Punkte enthalten:

  • Name der Firma: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Sachfirma, Namensfirma oder auch als gemischte Firma geführt werden. Jedenfalls muss die Firma den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ führen. Beispiele: Sachfirma: Computerhandel GmbH; Namensfirma: Huber GmbH; gemischte Firma: Huber Computerhandel GmbH
  • Rechtsform
  • Sitz (politische Gemeinde)
  • Geschäftsanschrift
  • Geschäftszweig
  • Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Gesellschafter und die Höhe der von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen
  • Höhe des Stammkapitals
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführer sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis
  • Stichtag des Rechnungsabschlusses („Jahresabschluss zum …“)
  • allenfalls – wenn bestellt – Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Aufsichtsratsmitglieder und ihre Funktion

Der Antrag muss von allen Geschäftsführern unterschrieben werden und folgende Dokumente beinhalten:

  • der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung
  • eine Liste der Gesellschafter
  • eine Liste der Geschäftsführer
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlagen (Bank-Bestätigung)
  • allenfalls – sofern Geschäftsführer außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestellt werden – Nachweis über deren Bestellung (von allen Gesellschaftern)
  • Musterfirmazeichnung, öffentlich (notariell oder gerichtlich) beglaubigt
  • allenfalls – wenn bestellt – Liste der Aufsichtsratsmitglieder
  • allenfalls eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG)
  • Das Firmenbuchgericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit. Die GmbH entsteht durch die Eintragung ins Firmenbuch.

Vertretung nach außen:

Die GmbH wird nach außen durch mindestens einen unternehmensrechtlichen Geschäftsführer vertreten. Dieser kann für Schäden, die er verursacht, haftbar gemacht werden.

Gewerberecht

Wenn die GmbH gewerblich tätig ist, ist dafür ein Gewerbeschein erforderlich. Die Gewerbeberechtigung muss auf die GmbH lauten. Aus diesem Grund kann die Anmeldung des Gewerbes erst nach Eintragung im Firmenbuch erfolgen. Dann erst ist der für die Gewerbeanmeldung notwendige Firmenbuchauszug verfügbar.

Für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung muss bei der Gewerbebehörde ein gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht werden. Dieser muss neben den allgemeinen persönlichen Voraussetzungen auch die Voraussetzungen für die Erlangung der jeweiligen Gewerbeberechtigung erfüllen. Darüber hinaus muss sein Wohnsitz im Inland sein.

Erfüllt der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer nicht diese Voraussetzungen, kann ein bei der Gebietskrankenkasse angemeldeter Dienstnehmer als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingesetzt werden. Dieser muss aber mindestens die halbe wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein.

Steuerrecht

Allgemeine Besteuerung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein eigenes Steuersubjekt, das der Körperschaftsteuer unterliegt. Gewinne, die von der GmbH erwirtschaftet werden, unterliegen auf Ebene der GmbH der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 25 %. Sofern Gewinne von der GmbH an natürliche Personen ausgeschüttet werden, unterliegen die ausgeschütteten Gewinnanteile auf Ebene der Gesellschafter der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 %. Der an den Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn unterliegt somit einer Steuerbelastung von insgesamt 45,63 %.

Sollte die GmbH Verluste erzielen, können diese nur auf Ebene der GmbH verwertet (in Folgejahren abgezogen) werden. Die Verluste können aber grundsätzlich nicht auf den Gesellschafter übergehen.

Mindest-Körperschaftsteuer

Auch in wirtschaftlich nicht erfolgreichen Jahren muss eine GmbH Körperschaftsteuer abführen, und zwar in Höhe der jährlichen Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00. Für Neugründer mit einem Mindeststammkapital von € 10.000,00 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer
€ 500,00 für die ersten fünf Jahre, € 1.000,00 für die nächsten fünf Jahre und danach € 1.750,00.

Die Mindestkörperschaftsteuer wird in späteren Jahren, in denen der Gewinn linear mit 25 % besteuert wird, auf die dann zu entrichtende Körperschaftsteuer angerechnet. Somit kann sie nur als Vorauszahlung angesehen werden.

Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft

Gesellschafter mit einem Anteil von bis zu 25 % am Stammkapital der GmbH können in einem steuerlichen Dienstverhältnis zur GmbH stehen: Das heißt, die Vergütungen, die sie für ihre Arbeitsleistungen an die Gesellschaft erhalten, unterliegen der Lohnsteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % unterliegen die Vergütungen für Tätigkeiten der Einkommensteuer. Der Gesellschafter bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Kommunalsteuer

Gesellschafter, die mit der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingehen oder eine Beschäftigung ausüben, die bis auf die Weisungsgebundenheit alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, unterliegen zusätzlich der Kommunalsteuer.

Sozialversicherung

Die bloße Gesellschafterstellung führt noch zu keiner Sozialversicherungspflicht. Wenn ein Gesellschafter gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH tätig ist, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Bei einer Beteiligung bis zu 25 % besteht ASVG-Versicherungspflicht (Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), andernfalls grundsätzlich GSVG-Versicherungspflicht (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft).

Stand: 1. Jänner 2016

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