Registrierkasse – Keine Strafen in der Einführungsphase

Aufgrund der überhasteten Einführung der Registrierkassenpflicht hat nun das Finanzministerium per Erlass die Einführungsphase abgeschwächt und Bestrafungen ausgesetzt.

1.1. – 31.3.2016: Im ersten Quartal werden von der Abgabenbehörde keine finanzstrafrechtlichen Sanktionen bei bloßer Nichterfüllung der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht gesetzt.

1.4. – 30.6.2016: Bis zum 30. Juni werden von der Abgabenbehörde bei Nichterfüllung der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht keine finanzstrafrechtlichen Sanktionen gesetzt, wenn der oder die Betroffene besondere Gründe für die Nichterfüllung dieser Vorschriften glaubhaft machen können (z.B. Registrierkasse wurde bereits bestellt, aber aufgrund der großen Nachfrage noch nicht geliefert).
Unser Tipp: Wenn Sie im 2. Quartal noch keine Registrierkasse besitzen, sollten Sie die Bestellung der Kasse bei Ihrem Kassenhersteller vorweisen können!

Diese Aussetzung von Finanzstrafen betrifft jedoch nur die bloße Nichterfüllung der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht!