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Paketsteuer in Österreich ab Oktober 2026

Ab Oktober 2026 kommt die Paketsteuer auf viele Versandhändler zu.

Ab dem 1. Oktober 2026 wird in Österreich eine Paketsteuer eingeführt: Für jedes Paket, das von Versandhändlern versendet oder zugestellt wird, fällt eine Abgabe von 2 Euro an. Diese Neuerung betrifft vor allem große Versandhändler und kann bei hohen Paketmengen schnell zu erheblichen Kosten führen. Im Folgenden wird erklärt, was genau hinter der Paketsteuer steckt, wer davon betroffen ist und wie die Umsetzung geplant ist.

Gründe für die Einführung der Paketsteuer

Die Anzahl der Pakete, die in Österreich zugestellt werden, ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Viele dieser Pakete stammen von internationalen Versandplattformen wie Amazon, Zalando, Shein oder Aliexpress. Diese Unternehmen erzielen in Österreich hohe Umsätze, tragen jedoch vergleichsweise wenig zur nationalen Wertschöpfung und Steuerlast bei. Die Paketsteuer soll daher zwei Ziele erfüllen: Zum einen sollen große Versandhändler stärker zur Finanzierung des Staates beitragen, zum anderen soll die Einnahme zur Gegenfinanzierung der geplanten Umsatzsteuersenkung auf bestimmte Lebensmittel dienen.

Betroffene der neuen Paketsteuer

Die Paketsteuer gilt nur für Versandhändler, deren Versandhandelsumsatz im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro übersteigt. Kleinere Unternehmen, wie typische österreichische KMU-Onlineshops mit deutlich geringeren Umsätzen, sind somit direkt nicht betroffen.

Wichtig ist jedoch: Die Umsatzgrenze wird auch auf Plattformen angewandt. Wenn ein Händler über Plattformen wie Amazon oder Zalando verkauft, werden die Umsätze der Plattform zugerechnet. Da Amazon in Österreich diese Umsatzgrenze überschreitet, wird Amazon selbst Steuerschuldner der Paketsteuer. Die Plattformen werden die Kosten voraussichtlich an die Händler weitergeben, die diese wiederum an die Endkunden weiterreichen könnten. Somit kann es zu indirekten Auswirkungen auf kleinere Händler und Verbraucher kommen.

Als Versandhandelsumsatz gilt hierbei die Lieferung von Waren an private Endverbraucher oder bestimmte andere Abnehmer, bei der der Versandhändler die Ware versendet und der Vertragsabschluss über Fernkommunikationsmittel (z. B. Online-Bestellung) erfolgt. Nicht erfasst sind beispielsweise Abholungen im Geschäft (Click & Collect) oder Lieferungen, bei denen der Vertrag im Geschäft geschlossen wurde, auch wenn die Ware später geliefert wird. Auch B2B-Lieferungen sind in der Regel nicht betroffen.

Höhe und Berechnung der Paketsteuer

Die Paketsteuer beträgt 2 Euro pro zugestelltem Paket. Ein Paket gilt als zugestellt, sobald es in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt. Auch bei Rücksendungen bleibt die Steuer bestehen.

Alternativ können Versandhändler die Steuer pro Bestellung berechnen, was sinnvoll sein kann, wenn mehrere Artikel zusammen in einem Paket versendet werden oder die genaue Anzahl der Pakete nicht bekannt ist. Diese Wahl muss jedoch einheitlich für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraums getroffen werden.

Zur Veranschaulichung: Ein Versandhändler, der 500.000 Pakete pro Jahr zustellt, müsste eine Paketsteuer von 1 Million Euro zahlen.

Entstehung der Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht bereits bei der Zahlungsannahme des Kunden, also wenn der Kauf abgeschlossen und bezahlt wird – nicht erst bei der Zustellung des Pakets. Wird die Zahlung in einem Quartal angenommen, das Paket aber erst im nächsten Quartal zugestellt, zählt die Steuer zum Quartal der Zahlung.

Die Steuererklärung ist vierteljährlich elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die Frist für die Abgabe und Zahlung endet jeweils am letzten Tag des Folgemonats nach Quartalsende. Für das vierte Quartal 2026 (Oktober bis Dezember) ist die Erklärung also bis zum 31. Januar 2027 fällig.

Die Paketsteuer gilt für alle Zahlungen, die ab dem 1. Oktober 2026 angenommen werden. Bestellungen und Zahlungen vor diesem Datum sind nicht betroffen, auch wenn die Zustellung später erfolgt.

Besonderheiten für Plattformen

Für Umsätze, die über Plattformen wie Amazon oder Zalando abgewickelt werden, gilt eine sogenannte Plattformfiktion: Die Umsätze gelten als Umsätze der Plattform selbst. Die Plattform wird somit Steuerschuldner der Paketsteuer. Händler zahlen die Steuer nicht direkt an das Finanzamt, könnten aber durch höhere Plattformgebühren indirekt belastet werden.

Händler aus Drittstaaten: Versandhändler außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums müssen vor der ersten Steuererklärung einen Fiskalvertreter in Österreich bestellen. Dieser ist Ansprechpartner für das Finanzamt und reicht die Erklärungen ein, wird aber nicht selbst Steuerschuldner.

Aufzeichnungspflichten

Betroffene Versandhändler müssen genaue Aufzeichnungen führen, die die Berechnung der Paketsteuer nachvollziehbar machen. Diese Daten sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Anforderung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dazu gehören unter anderem Anzahl der Pakete oder Bestellungen pro Quartal, Zeitpunkt der Zahlungsannahme und Nachweise der Zustellung.

Kritische Stimmen und Ausblick

Die Paketsteuer wird von einigen Unternehmen und Branchenvertretern kritisch gesehen. So haben etwa XXXLutz und OTTO Versand rechtliche Bedenken geäußert, und die Wirtschaftskammer hat die Bundesregierung aufgefordert, die Pläne zu stoppen. Ob die Paketsteuer tatsächlich die gewünschten Effekte erzielt oder vor allem eine zusätzliche Belastung für Händler und KonsumentInnen darstellt, bleibt abzuwarten.

Fazit

Die Einführung der Paketsteuer ab Oktober 2026 stellt eine bedeutende Neuerung im österreichischen Versandhandel dar. Große Versandhändler werden direkt zur Kasse gebeten, während kleinere Händler vor allem indirekt betroffen sein könnten. Die Steuer soll einerseits die Steuerlast gerechter verteilen und andererseits die Finanzierung von Steuersenkungen ermöglichen. Für betroffene Unternehmen ist es wichtig, sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einzustellen und die notwendigen Anpassungen in Buchhaltung und Systemen vorzunehmen.

Informationen zur neuen Regelung für Sachbezug bei Elektroautos finden Sie hier.