Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016

Ab 1.1.2016 gilt die Verpflichtung, über jede einzelne Barzahlung einen Beleg auszustellen und von diesem Beleg die Durchschrift aufzubewahren. Das Original muss dem Kunden übergeben werden. Der Kunde ist verpflichtet diesen Beleg anzunehmen und bis zum Verlassen des Betriebes aufzubewahren. Erfüllt er diese Pflicht nicht, kann er allerdings nicht bestraft werden.

Der auszustellende Beleg hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:

  • Eindeutige Bezeichnung des liefernden Unternehmers
  • Einmalig vergebene fortlaufende Nummer
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Leistung
  • Handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Leistung
  • Betrag der Barzahlung

Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen (z.B. Speisen, Getränke, Lebensmittel, Büromaterial, Fachliteratur, Werkzeuge, etc.) stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus!

Bitte beachten Sie: Stellen Sie an einem Monatsletzten fest, dass Ihr (Netto-)Umsatz des laufenden Kalenderjahres € 15.000.– überstiegen hat, dann müssen Sie prüfen ob Ihre (Netto-)Bareinnahmen (das sind Barzahlungen, Bankomat-, Kreditkartenzahlungen, Einlösung von Gutscheinen) € 7.500,– überstiegen haben. Falls beide Punkte zutreffen, müssen Sie ab Beginn des vierten Folgemonats eine Registrierkasse, die den steuerlichen Vorschriften entspricht, führen!