Neuigkeiten zur Registrierkassenpflicht
Technische Sicherheitseinrichtungen
Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen erst ab 01.04.2017 gegen Manipulation zu schützen.
Änderungen für Feste
Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Feuerwehren) sollen bis zu 72 Stunden (bisher 48 Stunden) steuerlich begünstigt werden und es besteht keine Registrierkassenpflicht. Das gleiche gilt für Politische Parteien, wenn es sich um ein ortsübliches Fest handelt, jedoch darf der Jahresumsatz die Grenze von € 15.000,– nicht überschreiten und die Überschüsse müssen für gemeinnützige bzw. parteipolitische Zwecke verwendet werden.
Die steuerliche Begünstigung eines Vereins bleibt bestehen, auch wenn vereinsfremde Personen unentgeltlich mitarbeiten oder Vereinsmitglieder Zuwendungen maximal in der Höhe von € 100,00 pro Mitglied erhalten.
Weitere Begünstigungen
Umsätze im Freien, Hütten, Buschenschänke
Es besteht keine Registrierkassenpflicht, wenn Umsätze in Höhe von maximal € 30.000,00 erzielt werden. Für diesen Fall reicht eine einfache Losungsermittlung (Kalte Hände Regel).
Kantinenbetrieb
Betreibt ein gemeinnütziger Verein eine Kantine (z.B. ein Fußballverein), dann unterliegt dieser Kantinenbetrieb nicht der Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr offen hat und der Umsatz maximal € 30.000,00 beträgt.
Kreditinstitute
Für Kreditinstitute gibt es keine Registrierkassenpflicht.
Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten
Die Anschaffung einer Registrierkasse entfällt, wenn die Grenze des Umsatzes in Höhe von € 30.000,00 nicht überschritten wird.
Für nähere Fragen steht Ihnen das Team der Kanzlei Jagersberger gerne zur Verfügung.