„Handelsübliche Bezeichnung“ auf dem Registrierkassenbeleg?
Laut Bundesabgabenordnungen hat ein Beleg einer Registrierkasse bestimmte Mindestangaben zu enthalten.
Darunter findet sich auch die handelsübliche Bezeichnung für die gelieferte Ware oder für die erbrachte Dienstleistung.
Wichtig ist, dass der Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“ für die Registrierkasse nicht so eng auszulegen ist, wie es das Umsatzsteuergesetz für eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, verlangt. Unter einer „handelsüblichen Bezeichnung“ ist nach Meinung des BMF daher der Maßstab des allgemeinen Sprachgebrauches anzuwenden.
Beispiele:
Branche |
Zulässige Warenbezeichnung nach § 11 UStG |
Zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO |
KEINE zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO |
Gasthaus | Wiener Schnitzel , Pommes frittes, Apfelstrudel | Suppe, Schnitzel, Strudel | Vorspeise, Hauptspeise, Nachspeise |
Bäcker | Handsemmel, Semmel, Brot | Semmel, Brot | Backwaren |
Baumarkt | Holzhammer, Blechschrauben | Schrauben, Hammer | Eisenwaren, Werkzeug |
Mit der Bezeichnung müssen Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können. Allgemeine Sammelbegriffe wie z. B. Blumen, Obst, Backwaren oder Speisen/Getränke, Büromaterial, Bekleidung, Werkzeuge usw. reichen allerdings auch nach der Bundesabgabenordnung für die Registrierkasse nicht aus.
Für umsatzsteuerliche Zwecke kann der Kunde eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes verlangen.