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Gesellschafter-Verrechnungskonto: Was sich ab 2027 für GmbHs ändert

Ein offenes Gesellschafter-Verrechnungskonto kann für eine GmbH ab 2027 erhebliche steuerliche Folgen haben. Durch das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wird für bestimmte Verrechnungsforderungen eine automatische Ausschüttungsfiktion eingeführt. Eine aufwendige Prüfung durch das Finanzamt ist dann nicht mehr zwingend erforderlich. Die Neuregelung betrifft insbesondere Gesellschafter, die einer GmbH oder FlexCo Geld entnommen haben, ohne dass eine formelle Gewinnausschüttung oder eine Vergütung für eine Geschäftsführertätigkeit vorlag. Informieren Sie sich in diesem Artikel zu den kommenden Änderungen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Ein Gesellschafter-Verrechnungskonto kann für eine GmbH steuerliche Folgen ab 2027 haben.

Was ist ein Gesellschafter-Verrechnungskonto?

Ein Gesellschafter-Verrechnungskonto bildet Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen einer Gesellschaft und einem Gesellschafter ab. Entnimmt ein Gesellschafter Geld aus einer GmbH, muss diese Zahlung steuerlich und rechtlich begründet sein. Typische zulässige Gründe sind:

  • eine offene Gewinnausschüttung,
  • eine Vergütung für eine Geschäftsführertätigkeit,
  • eine Rückzahlung von Auslagen,
  • ein fremdübliches Darlehen oder
  • eine sonstige klar dokumentierte Forderung.

Liegt keiner dieser Fälle vor, entsteht grundsätzlich eine Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter. Diese Forderung wird in der Bilanz ausgewiesen und ist damit auch für die Finanzverwaltung erkennbar.

Kann der Gesellschafter den Betrag nicht zurückzahlen oder fehlen marktübliche Bedingungen, kann die Finanzverwaltung darin eine verdeckte Ausschüttung sehen.

Warum verschärft der Gesetzgeber die Regelung?

Bisher musste die Finanzverwaltung in vielen Fällen nachweisen, dass eine Verrechnungskonto-Forderung nicht fremdüblich war. Dabei spielten unter anderem folgende Fragen eine Rolle:

  • War der Gesellschafter ausreichend bonitätsstark?
  • Wurden marktübliche Zinsen vereinbart?
  • Gab es einen schriftlichen Vertrag?
  • Wurden Sicherheiten gestellt?
  • War eine realistische Rückzahlung vorgesehen?

Diese Beurteilung führte in der Praxis häufig zu langwierigen Diskussionen und Rechtsunsicherheit. Die neue Regelung soll die steuerliche Behandlung von offenen Gesellschafter-Verrechnungskonten stärker automatisieren.

Was ändert sich ab 2027 für Gesellschafter-Verrechnungskonten

Die neue Regelung des § 8 Abs. 2a KStG betrifft Verrechnungsforderungen einer Gesellschaft gegenüber:

  • einer natürlichen Person als Gesellschafter,
  • einer dem Gesellschafter nahestehenden Person oder
  • einer Person bei einer mittelbaren Beteiligung, beispielsweise über eine Holdinggesellschaft.

Nach den neuen Bestimmungen muss die Forderung grundsätzlich ausgeglichen werden. Alternativ kann sie in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt werden.

Wird die Forderung nicht ausgeglichen oder ordnungsgemäß in ein Darlehen umgewandelt, gilt der Betrag oberhalb von 50.000 Euro automatisch als offen ausgeschüttet. Diese Ausschüttung wird steuerlich fingiert und unterliegt grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. [1][2]

Welche Anforderungen gelten für ein Gesellschafterdarlehen?

Soll der offene Saldo nicht durch eine tatsächliche Zahlung, Einlage oder Gewinnausschüttung ausgeglichen werden, kommt eine Umwandlung in ein Gesellschafterdarlehen infrage.

Damit die Vereinbarung steuerlich anerkannt werden kann, sollte sie den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechen. Wesentliche Kriterien sind:

1. Schriftlicher Vertrag

Das Darlehen sollte schriftlich vereinbart werden. Eine bloß mündliche Absprache reicht regelmäßig nicht aus, um die Bedingungen und die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig zu dokumentieren.

2. Marktübliche Verzinsung

Für das Darlehen sollte ein Zinssatz vereinbart werden, der den Bedingungen eines vergleichbaren Bankkredits entspricht. Dabei können unter anderem folgende Faktoren relevant sein:

  • Darlehenshöhe,
  • Laufzeit,
  • Sicherheiten,
  • Bonität,
  • Tilgungsstruktur und
  • allgemeine Marktzinsen.

3. Klare Laufzeit und Rückzahlung

Der Vertrag sollte eine nachvollziehbare Rückzahlungsverpflichtung enthalten. Dazu gehören eine klare Laufzeit sowie gegebenenfalls ein konkreter Tilgungsplan.

4. Ausreichende Sicherheiten

Je nach Höhe und Laufzeit des Darlehens können werthaltige Sicherheiten erforderlich sein. Welche Sicherheiten angemessen sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

5. Dokumentierte Bonitätsprüfung

Die Gesellschaft sollte prüfen und dokumentieren, ob der Gesellschafter das Darlehen voraussichtlich zurückzahlen kann.

Besonders wichtig: Bei der Bonitätsprüfung darf die Beteiligung an der kreditgebenden Gesellschaft nicht als maßgeblicher Vermögenswert herangezogen werden. Die eigene GmbH-Beteiligung kann daher nicht ohne Weiteres als Beleg für die Rückzahlungsfähigkeit oder als Sicherheit dienen.

Was passiert bei einem nicht ausgeglichenen Verrechnungskonto?

Wird das Verrechnungskonto nicht ausgeglichen und auch nicht in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt, greift die sogenannte Ausschüttungsfiktion.

Der relevante Forderungsbetrag gilt dann als offen ausgeschüttet und dem Gesellschafter zugeflossen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses. Spätestens greift die Fiktion nach fünf Monaten.

Damit entsteht eine Verpflichtung zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer, auch wenn:

  • der Gesellschafter keine formelle Gewinnausschüttung beschlossen hat,
  • keine tatsächliche Auszahlung zu diesem Zeitpunkt erfolgt und
  • eine Rückzahlung möglicherweise noch möglich gewesen wäre.

Die neue Regelung nimmt der Finanzverwaltung damit einen Teil der bisherigen Nachweisarbeit ab.

Gibt es eine Freigrenze?

Ja. Die Ausschüttungsfiktion greift grundsätzlich nur für den Teil der Forderung, der 50.000 Euro übersteigt.

Beispiel zur 50.000-Euro-Grenze

Ein Gesellschafter-Verrechnungskonto weist zum maßgeblichen Stichtag einen offenen Saldo von 120.000 Euro auf. Der Betrag wurde weder ausgeglichen noch in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt.

In diesem Fall gilt nicht der gesamte Saldo als ausgeschüttet. Betroffen ist grundsätzlich nur der Betrag oberhalb der Grenze:

  • Offener Saldo: 120.000 Euro
  • Schwellenwert: 50.000 Euro
  • Potenziell fingierte Ausschüttung: 70.000 Euro

Bei einem Kapitalertragsteuersatz von 27,5 Prozent ergibt sich unter Berücksichtigung der erforderlichen Bruttohochrechnung eine Steuerbelastung von rund 26.600 Euro.

Für welche Wirtschaftsjahre gilt die Neuregelung?

Die neue Regelung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden. [2]

Für eine GmbH mit einem Wirtschaftsjahr vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember wird die Regelung daher grundsätzlich erstmals für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2027 relevant.

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann die Anwendung früher eintreten. Endet das Wirtschaftsjahr beispielsweise bereits im Jahr 2027, sollte das Gesellschafter-Verrechnungskonto schon vor dem nächsten Bilanzstichtag geprüft und bereinigt werden.

Was sollte jetzt geprüft werden?

Ein bestehendes Gesellschafter-Verrechnungskonto sollte frühzeitig analysiert werden. Dabei sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  1. Wie hoch ist der aktuelle offene Saldo?
  2. Welche Entnahmen oder Zahlungen wurden über das Konto verbucht?
  3. Ist ein vollständiger Ausgleich bis zum maßgeblichen Bilanzstichtag realistisch?
  4. Kommt eine Gewinnausschüttung oder Einlage infrage?
  5. Kann ein fremdübliches Darlehen wirtschaftlich und rechtlich sauber vereinbart werden?
  6. Sind Zinsen, Laufzeit, Sicherheiten und Tilgung nachvollziehbar dokumentiert?
  7. Wurde die Bonität des Gesellschafters unabhängig von seiner Beteiligung geprüft?

Eine kurzfristige Bereinigung direkt vor dem Bilanzstichtag kann problematisch sein, wenn die erforderlichen Verträge und Nachweise noch erstellt werden müssen.

Welche Möglichkeiten gibt es zur Bereinigung?

Grundsätzlich stehen zwei Wege im Vordergrund:

Ausgleich des Verrechnungskontos

Der offene Betrag kann beispielsweise durch eine tatsächliche Zahlung, eine zulässige Gewinnausschüttung oder eine Einlage ausgeglichen werden. Ob diese Maßnahmen im konkreten Fall möglich und sinnvoll sind, hängt unter anderem von der Liquidität und dem Bilanzgewinn der GmbH ab.

Umwandlung in ein fremdübliches Darlehen

Alternativ kann der offene Betrag als Gesellschafterdarlehen strukturiert werden. Dafür sind insbesondere ein schriftlicher Vertrag, eine marktübliche Verzinsung, eine angemessene Laufzeit, eine Rückzahlungsverpflichtung, gegebenenfalls Sicherheiten und eine dokumentierte Bonitätsprüfung erforderlich.

Fazit: Offene Verrechnungskonten sollten frühzeitig geprüft werden

Ab 2027 steigt der Handlungsdruck für Gesellschafter mit offenen Verrechnungskonten deutlich. Wird ein Betrag von mehr als 50.000 Euro nicht rechtzeitig ausgeglichen oder fremdüblich als Darlehen gestaltet, kann die Ausschüttung steuerlich automatisch fingiert werden.

Eine GmbH sollte daher bereits jetzt gemeinsam mit der steuerlichen Beratung prüfen:

  • wie hoch die offene Forderung ist,
  • welcher Bilanzstichtag maßgeblich ist,
  • ob ein Ausgleich möglich ist und
  • ob die Voraussetzungen für ein fremdübliches Gesellschafterdarlehen erfüllt werden können.

Von einer bewussten Ausschüttungsfiktion als vermeintlich einfacher Alternative zu einer offenen Gewinnausschüttung ist abzuraten. Neben den steuerlichen Folgen können je nach Sachverhalt weitere rechtliche und finanzstrafrechtliche Risiken entstehen.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen zur österreichischen Steuerrechtslage dar und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Die konkrete Anwendung der Neuregelung sollte anhand des jeweiligen Gesellschafts-, Beteiligungs- und Verrechnungskontos geprüft werden.

Quellen

[1] RIS — Körperschaftsteuergesetz 1988, konsolidierte Fassung — https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004569
[2] PwC — Austria: Corporate significant developments, Budgetbegleitgesetz 2027–2028 — https://taxsummaries.pwc.com/austria/corporate/significant-developments