Ende des Gewinnfreibetrags auf Wertpapiere ab 2027

Viele Unternehmer und Freiberufler in Österreich nutzen den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB), um ihre Steuerlast zu senken – häufig durch den Kauf spezieller Wertpapiere. Doch ab 2027 ändert sich diese Möglichkeit grundlegend. Dieser Beitrag erklärt, was der Gewinnfreibetrag genau ist, welche Änderungen ab 2027 geplant sind, welche Auswirkungen das hat und wie man sich darauf vorbereiten kann.
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Was ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag?
Der Gewinnfreibetrag ist eine steuerliche Begünstigung für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften, also für EinzelunternehmerInnen, Freiberufler und GesellschafterInnen von Personengesellschaften. GmbHs sind hiervon ausgenommen, da sie einem anderen Steuerregime unterliegen.
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen:
- Grundfreibetrag: Dieser steht automatisch zu und beträgt 15 % auf Gewinne bis zu 33.000 Euro, maximal also 4.950 Euro pro Jahr.
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Liegt der Gewinn über 33.000 Euro, kann auf den darüber hinausgehenden Betrag bis zu 13 % steuerfrei gestellt werden – allerdings nur, wenn dieser Betrag in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wird. Hierzu zählten bislang auch bestimmte Wertpapiere wie Fonds oder Anleihen.
Der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag liegt bei 46.400 Euro pro Jahr und Person. Bei einem Grenzsteuersatz von 48 % entspricht das einer Steuerersparnis von rund 22.000 Euro.
Änderungen gelten ab 2027
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 hat die österreichische Bundesregierung angekündigt, dass ab dem Wirtschaftsjahr 2027 Wertpapierinvestitionen nicht mehr zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags berechtigen. Informationen zu weiteren Sparmaßnahmen finden Sie außerdem in unserem Artikel zum Sparpaket 2027 und 2028. Diese Regelung gilt vorerst bis Ende 2029. Ab 2030 soll die Möglichkeit laut aktuellem Gesetzesentwurf wieder eingeführt werden.
Das bedeutet konkret: Wer bisher den Gewinnfreibetrag über den Kauf von Gewinnfreibetrags-fähigen Wertpapieren geltend gemacht hat, kann dies ab 2027 nicht mehr tun. Stattdessen zählen nur noch Realinvestitionen – also körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie Maschinen, Betriebsausstattung oder EDV-Geräte.
Für Unternehmer ohne Bedarf an solchen Sachinvestitionen führt dies faktisch zu einer Steuererhöhung, da das zu versteuernde Einkommen steigt. Zudem erhöht sich die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung, sofern der Gewinn unter der Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Warum es zur Änderung kam
Die Maßnahme dient der Budgetkonsolidierung im Doppelbudget 2027/2028. Die Streichung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags für Wertpapiere soll staatliche Einnahmen erhöhen. Diese Änderung trifft besonders jene Unternehmer, die bisher durch Wertpapierinvestitionen steuerlich vorteilhaft agiert haben, darunter auch viele Freiberufler wie Ärzte.
Was mit bereits gekauften GFB-Wertpapieren passiert
Für Wertpapiere, die für den Gewinnfreibetrag genutzt wurden, gilt eine Behaltefrist von vier Jahren im Betriebsvermögen. Werden die Papiere vor Ablauf dieser Frist verkauft oder aus dem Betriebsvermögen entfernt, muss die Steuerersparnis zurückgezahlt werden.
Positiv ist, dass laut aktuellem Gesetzesentwurf während des Übergangszeitraums 2027 bis 2029 eine Ersatzanschaffung von GFB-Wertpapieren möglich bleibt, ohne Nachversteuerung zu riskieren, sofern die Vierjahresfrist noch nicht erfüllt ist. Wichtig ist daher eine sorgfältige Dokumentation der Anschaffungszeitpunkte und Haltefristen.
Auswirkungen auf das Wirtschaftsjahr 2026
Das Jahr 2026 ist voraussichtlich das letzte, in dem der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag noch über Wertpapiere geltend gemacht werden kann. Unternehmer sollten daher ihre Gewinnprognose für 2026 genau planen und gegebenenfalls noch Wertpapiere kaufen, um den Freibetrag optimal auszunutzen. Dabei ist zu beachten, dass die Behaltefrist von vier Jahren gilt, das heißt die Papiere müssen bis mindestens 2030 im Betriebsvermögen verbleiben.
Alternativen ab 2027
Ab 2027 bleibt als einzige Möglichkeit zur Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags die Investition in Realwirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Je nach Branche und Unternehmensart variiert hier der Spielraum stark. Dienstleister ohne Bedarf an Maschinen oder ähnlichem haben weniger Optionen als produzierende Unternehmen oder Handwerksbetriebe.
Zudem ist zu beachten, dass der Investitionsfreibetrag – eine weitere Steuerbegünstigung für Investitionen – und der Gewinnfreibetrag nicht für dasselbe Wirtschaftsgut gleichzeitig geltend gemacht werden können. Eine sorgfältige Abwägung ist daher notwendig.
Derzeit ist die Streichung des Wertpapier-GFB nur befristet für die Jahre 2027 bis 2029 vorgesehen. Ab 2030 soll die Möglichkeit laut Gesetzesentwurf wieder eingeführt werden. Ob dies tatsächlich so umgesetzt wird, ist jedoch noch ungewiss.
Fazit
Die geplante Änderung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ab 2027 bringt für viele Unternehmer und Freiberufler eine spürbare Steuerbelastung mit sich, wenn sie bisher Wertpapiere zur Steuerersparnis genutzt haben. Es empfiehlt sich, das Jahr 2026 für eine gezielte Planung und Nutzung des Freibetrags zu nutzen und frühzeitig mit einem Steuerberater die individuelle Situation zu analysieren. Ab 2027 sind Realinvestitionen die einzige Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag weiterhin zu nutzen.
Hinweis: Für eine individuelle Beratung und konkrete Planung ist die Konsultation eines Steuerberaters ratsam.
