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Sachbezug für Elektrofahrzeuge: Änderungen ab 2027 geplant

Für Unternehmen ist der Sachbezug für Elektrofahrzeuge ein steuerlicher Vorteil, der schon bald abgeschafft werden könnte.

Ab dem Jahr 2027 könnte sich der bisherige Steuervorteil für firmeneigene Elektrofahrzeuge deutlich reduzieren. Die Bundesregierung plant, den bislang steuerfreien Sachbezug für Elektroautos abzuschaffen. Diese Änderung betrifft sowohl MitarbeiterInnen als auch GeschäftsführerInnen von Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder FlexCos, die ihr Elektrofahrzeug auch privat nutzen.

Aktuelle Regelung: Sachbezug bei Elektrofahrzeugen

Derzeit dürfen MitarbeiterInnen und GeschäftsführerInnen ein firmeneigenes Elektrofahrzeug, das 0 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstößt, auch privat nutzen, ohne dafür einen Sachbezug versteuern zu müssen. Das bedeutet: 0 Prozent Sachbezug, keine zusätzliche Steuerbelastung. Für Fahrzeuge mit CO₂-Ausstoß gelten gestaffelte Sachbezugssätze von 1,5% oder 2% der Anschaffungskosten, abhängig von der Höhe des Ausstoßes. Maximal können dabei monatlich 720 Euro (für 1,5%) bzw. 960 Euro (für 2%) als Sachbezug angesetzt werden.

Hintergrund der geplanten Änderung

Aufgrund der angespannten Staatsfinanzen und des laufenden EU-Defizitverfahrens kündigte die Regierung ein Sparpaket an, das auch Steuererhöhungen vorsieht. Neben einer geplanten progressiven Körperschaftsteuer für hohe Gewinne von Kapitalgesellschaften soll auch der Sachbezug für Elektrofahrzeuge eingeführt werden. Die bisherige Befreiung vom Sachbezug für Elektrofahrzeuge soll damit entfallen.

Geplante neue Regelung ab 2027

Die Einführung des Sachbezugs für Elektrofahrzeuge ist aktuell eine Ankündigung für das Doppelbudget 2027/2028 und noch nicht gesetzlich beschlossen. Vorgesehen ist, ab 2027 einen Sachbezugswert von etwa 0,75% der Anschaffungskosten anzusetzen. Für 2027 wird mit einem geringeren Prozentsatz gerechnet, da nur etwa die Hälfte der Einnahmen erwartet wird. Ob es eine Deckelung des Sachbezugs wie bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor geben wird, ist noch unklar. Sollte die bisherige Deckelungslogik übernommen werden, läge der maximale Sachbezugswert bei etwa 360 Euro pro Monat (0,75% von 48.000 Euro).

Auswirkungen auf Unternehmen und GeschäftsführerInnen

Die neue Regelung kann für einzelne Fälle zusätzliche Kosten verursachen. Beispielsweise müssen Geschäftsführer, die bisher keinen Gehaltsbezug hatten und nur das Elektrofahrzeug privat nutzten, künftig eine Lohnabrechnung durchführen lassen, da der Sachbezug versteuert werden muss. Auch bei geringem Geschäftsführerbezug (unter 1.095 Euro monatlich) können durch den Sachbezug erstmals Lohnnebenkosten anfallen.

Offene Fragen und Besonderheiten

Noch nicht geklärt ist, ob es auch für Elektrofahrzeuge die Möglichkeit eines halben Sachbezugs geben wird. Diese Regelung gilt derzeit für Fahrzeuge mit CO₂-Ausstoß, wenn die private Nutzung nachweislich unter 6.000 Kilometern pro Jahr liegt. Voraussetzung ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch. Ohne Nachweis wird der volle Sachbezugswert angesetzt.

Vorsteuerabzug bleibt vorerst unverändert

Die komplexe Regelung zum Vorsteuerabzug für Elektrofahrzeuge wird aktuell nicht diskutiert und bleibt vorerst bestehen.

Fazit

Die geplante Einführung eines Sachbezugs für Elektrofahrzeuge ab 2027 markiert eine bedeutende Änderung in der steuerlichen Behandlung von Firmenwagen mit null Emissionen. Unternehmen und GeschäftsführerInnen sollten sich frühzeitig auf die neuen Regelungen einstellen, da zusätzliche Steuer- und Abgabepflichten entstehen können. Die endgültigen Details stehen noch aus, weshalb eine genaue Beobachtung der Gesetzgebung empfehlenswert ist.


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