Erhöhung des Investitionsfreibetrags ab November 2025
Unternehmen, die zukünftige Investitionen planen, sollten ab November 2025 genau hinsehen: Denn die Erhöhung des Investitionsfreibetrags (IFB) bietet deutlich attraktive steuerliche Vorteile. Was sich ändert, welche Investitionen begünstigt sind und wie Unternehmen dadurch Steuern sparen können, wird im Folgenden verständlich erklärt.

Was ist der Investitionsfreibetrag?
Der Investitionsfreibetrag ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmen, die in neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter investieren. Seit 2023 ermöglicht er es Unternehmen, zusätzlich zu den regulären Abschreibungen einen bestimmten Prozentsatz der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe abzusetzen. Dadurch sinkt der steuerliche Gewinn und die Steuerlast reduziert sich.
Bislang betrug der Freibetrag für reguläre Investitionen 10%, bei ökologischen Investitionen 15% der Anschaffungskosten.
Wichtige Neuerung ab 1. November 2025
Ab November 2025 steigt der Investitionsfreibetrag deutlich an:
- Für reguläre Investitionen beträgt der Freibetrag 20%.
- Ökologische Investitionen profitieren von einem Freibetrag von 22%.
Diese erhöhten Sätze gelten für Anschaffungen oder Herstellungsleistungen, die im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026 getätigt werden.
Die maximale Begünstigung bleibt bei Anschaffungskosten von einer Million Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr. Die Regelung gilt für alle Unternehmensformen, darunter auch GmbHs und Flexible Unternehmen (FlexCos).
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Die Verdopplung des Freibetrags bedeutet für Unternehmen eine deutlich höhere sofortige Steuerersparnis. Statt bisher maximal 100.000 Euro können künftig bis zu 220.000 Euro als zusätzliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Daher lohnt es sich, Investitionen wie Maschinen, Büroausstattung, Elektrofahrzeuge oder Produktionsanlagen möglichst jetzt zu tätigen. Investitionen, die davor erfolgen, können nur den niedrigeren, alten Satz in Anspruch nehmen – was steuerlich deutlich weniger vorteilhaft ist.
Timing ist entscheidend
Damit das Investitionsobjekt begünstigt wird, muss die Anschaffung oder Herstellung zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 liegen. Dies umfasst den Zeitpunkt der Lieferung, Rechnung oder Inbetriebnahme. Bei längerfristig geplanten Projekten bietet sich die Möglichkeit, durch Teilaktivierungen oder eine spätere Fertigstellung die Investitionskosten gezielt in den begünstigten Zeitraum zu verlagern.
Weitere wichtige Bedingungen
- Der Investitionsfreibetrag gilt nur für neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren.
- Nicht begünstigt sind beispielsweise geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis 1.000 Euro), Gebäude oder Fahrzeuge mit CO₂-Emissionen über null Gramm.
- Bei einem Verkauf oder einer Entnahme des Wirtschaftsguts innerhalb von vier Jahren nach der Investition muss der Freibetrag nachversteuert werden.
- Die erhöhten Freibeträge sind zeitlich auf 2025 und 2026 begrenzt. Wie die Regelungen danach aussehen, ist noch offen.
Fazit
Unternehmen sollten Investitionsvorhaben für 2025 und 2026 genau planen und wenn möglich auf den Zeitraum ab November verschieben, um die erweiterten Steuervergünstigungen optimal zu nutzen. Die Verdopplung des Investitionsfreibetrags kann zu erheblichen Steuerersparnissen führen und somit die Wirtschaftlichkeit von Investitionen deutlich verbessern.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei der Investitionsplanung wünschen, empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um die individuelle Situation bestmöglich zu berücksichtigen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein Beratungsgespräch.
