Was ist beim KFZ-Sachbezug zu beachten?

Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes KFZ für Privatfahrten (dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, so liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Dieser Vorteil wird als Sachbezug der Lohnsteuer, den SV-Beiträgen sowie DB, DZ und KommSt unterworfen.

Ermittlung des Sachbezuges: Der Sachbezug beträgt monatlich 2 % der Anschaffungskosten, maximal € 960,00. Bei Fahrzeugen mit geringem CO2 Ausstoß reduziert sich der Prozentsatz auf 1,5% und ist abhängig vom Jahr der Anschaffung.

Jahr der Anschaffung Maximaler CO2 Ausstoß
Bis 2016 130 g / km
2017 127 g / km
2018 124 g / km
2019 121 g / km
Ab 2020 118 g / km

Wenn der CO2-Wert im Jahr der Anschaffung nicht höher ist, als der Wert lt. Tabelle, bleibt es auch in den späteren Jahren bei 1,5% Sachbezug. Das Jahr der Anschaffung ist maßgebend.

Bei Fahrzeugen ohne CO2 Ausstoß (z.B. Elektrofahrzeuge) ist kein Sachbezug zu rechnen.

Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich bzw. max. 6.000 km pro Jahr benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00.

Um den halben Sachbezug geltend zu machen, muss man jedoch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch als Nachweis vorlegen können. Aus dem Fahrtenbuch muss hervorgehen, dass höchstens 500 km monatlich privat gefahren wurde.

Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch liegt laut BFG-Entscheidung vor, wenn

  • jede einzelne Fahrt mit Datum, Dauer (Beginn und Ende der Fahrt)
  • und der Zweck der Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie Zwischenziele so detailliert beschrieben wird, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.

Der Ausdruck einer Excel-Tabelle ist laut BFG kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch!

Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!