Was bringt die Arbeitnehmerveranlagung für angestellte Ärzte?

Das Finanzamt führte 2017 für das Veranlagungsjahr 2016 erstmals eine automatische, antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch, wenn der Steuerpflichtige sie nicht bis Ende Juni eingebracht hat.

Angestellte Ärzte sollten trotzdem in einem eigenen Antrag ihre beruflich veranlassten Kosten, die als sogenannte Werbungskosten von der Steuer absetzbar sind, aber auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der Antrag (Steuerausgleich) ist wie bisher binnen 5 Jahren geltend zu machen.

Der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung wird im Falle einer „nachträglichen Beantragung“ aufgehoben und auf Basis des neuen Antrages neu veranlagt.

Was können Werbungskosten sein?

  • Absetzung für Abnutzung (Arbeitsmittel teurer als € 400,00: z.B. Computer)
  • Pendlerpauschale
  • Fachliteratur im beruflichen Kontext
  • beruflich bedingte Versicherungen
  • Prozesskosten (ausschließlicher Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit!)
  • Fortbildungskosten (Teilnahmegebühren für Tagungen, Kongresse inkl. Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten, Promotion, Habilitation)
  • Kosten doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten
  • Typische Arbeitskleidung (Arbeitskittel, Ärztemäntel und Reinigung)
  • Beiträge zu Ärztekammer, sonstigen Berufsverbänden, Interessensvertretungen

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen

Neben den die Steuerbemessungsgrundlage vermindernden Werbungskosten (Kriterium: beruflicher Zusammenhang) sind auch Sonderausgaben, wie z. B. Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten, Spenden, aber auch außergewöhnliche Belastungen, wie z. B. Begräbniskosten, Kosten von Heilbehandlungen sowie Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbeträge zu nennen.

Durch das Absetzen dieser Ausgaben können Sie sich Geld vom Finanzamt zurück holen!