Steuerlichen Behandlung von Maturabällen
Eine eigene BMF-Info zur steuerlichen Behandlung von Maturabällen stellt folgende wesentliche Punkte klar:
Veranstaltung durch ein Personenkomitee
Wird die Durchführung des Schulballs einem Personenkomitee (zB Schüler/ Eltern eines Maturajahrgangs) übertragen, so stellt dieses Komitee eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. In aller Regel wechselt dieses Personenkomitee nach Durchführung des Schulballs, womit diese Tätigkeit ohne Wiederholungsabsicht ausgeübt wurde und daher die erzielten Einkünfte keine Einkunftsquelle der beteiligten Personen darstellt. Es liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor, weshalb weder Umsatz- noch Einkommensteuerpflicht besteht.
Wird die Organisation der Ballveranstaltung durch ein Personenkomitee – wie oben dargestellt – durchgeführt, dann besteht mangels unternehmerischer Tätigkeit keine Registrierkassen– und Belegerteilungspflicht.
Veranstaltung durch den Elternverein
Wird ein Maturaball durch einen bestehenden gemeinnützigen Verein (zB Elternverein) organisiert, muss darauf geachtet werden, dass die Abhaltung von Ballveranstaltungen in den Statuten des Vereins vorgesehen ist, damit der Verein nicht den Status der Gemeinnützigkeit verliert. Daraus resultiert auch, dass der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet werden muss.
Achtung: die Finanzierung der Maturareise für alle Maturanten ist kein gemeinnütziger Zweck. Allerdings eine Unterstützung für bedürftige Schüler, wie bei anderen Schulveranstaltungen, schon.
Bei Durchführung eines durch die Statuten gedeckten Schulballs ist darauf zu achten, ob ein kleines oder großes Vereinsfest vorliegt. Handelt es sich um ein großes Vereinsfest, stellt der Ball eine begünstigungsschädliche Betätigung dar. Sollte der Umsatz aus dem Ball und allfällige andere schädliche Umsätze nicht mehr als € 40.000 pro Jahr betragen, bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten. Bei höheren Umsätzen wäre eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt zu beantragen.
Zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bei Maturabällen gilt folgendes: verliert ein Verein seinen Gemeinnützigkeitsstatus und wird damit unternehmerisch tätig, so besteht auch für den Verein bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (€ 15.000 Jahresumsatz, davon mehr als € 7.500 bar) Registrierkassenpflicht.