Elektrofahrzeuge und Vorsteuerabzug

Erwirbt ein Unternehmer nach dem 01.01.2016 ein Elektrofahrzeug bzw. ein KFZ mit einem CO2 – Ausstoß von 0 g/km, stellt sich die Frage, ob für die Anschaffung des Fahrzeuges sowie für die Kosten des Betriebes, insbesondere für die Energiekosten (z.B. Strom), ein Vorsteuerabzug zusteht?

Folgende Fälle des Vorsteuerabzuges sind denkbar:

  • Das Fahrzeug berechtigt, unabhängig von der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes, zum Vorsteuerabzug (z.B. Kleinbus)
  • Bis zu Anschaffungskosten von € 40.000 steht der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu
  • Betragen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 steht der Vorsteuerabzug in voller Höhe zu. Der Vorsteuerabzug ist jedoch durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu korrigieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 (Luxustangente) übersteigt.
  • Übersteigen die Anschaffungskosten die Grenze von € 80.000,00 so steht KEIN Vorsteuerabzug zu!

Vorsteuerabzug bei gebraucht gekauften Elektrofahrzeugen

Bei Gebrauchtwagen wird die Luxustangente vom Neupreis zum Zeitpunkt der Erstanmeldung gerechnet. Liegt die Erstzulassung schon mehr als 5 Jahre zurück, wird die Luxustangente vom Kaufpreis des Gebrauchtwagens ermittelt.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Elektrofahrzeuge und KFZ mit einem CO2 – Ausstoß von 0 g/km sind von der NoVA befreit!