Beschäftigungsbonus 2017 – Teil 2

Aufbauend auf den vorhergegangenen Beitrag zum Beschäftigungsbonus (gültig seit 1.7.2017) möchten wir einen Überblick über die geförderten Kosten geben:

Es werden für einen Zeitraum von 3 Jahren 50% der bezahlten Lohnnebenkosten jährlich im Nachhinein ausbezahlt.

Unter den Begriff der Lohnnebenkosten fallen folgende Abgaben und Beiträge:

  • Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung
  • Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse
  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag
  • Wohnbauförderungsbeitrag
  • Dienstgeberbeitrag
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
  • Kommunalsteuer
  • Beiträge gemäß Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Die Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn Steuer) fällt nicht unter den Lohnnebenkostenbegriff.

Gefördert werden Lohnnebenkosten, deren Bemessungsgrundlage maximal der Höhe der Höchtsbeitragsgrundlage gemäß ASVG entspricht. Dies wären im Jahr 2017 € 69.720,00 maximale Bemessungsgrundlage.

Gehaltssteigerungen innerhalb der drei Jahre werden mit 2% p.a. valorisiert und als Bemessungsgrundlage fixiert. Dadurch werden künftige Gehaltssteigerungen berücksichtigt.

Nähere Information zu den Voraussetzungen finden Sie unter http://www.beschaeftigungsbonus.at/