Änderungen bei NoVA und Sachbezugswerten

Die Höhe der NoVA (Normverbrauchsabgabe) und des Sachbezugs wird nach der Höhe des CO2-Emissionswerts berechnet. Aus diesem Grund fällt für E-Autos weder NoVA noch ein Sachbezug an. Nähere Informationen zur NoVA finden Sie in unserem vorherigen Artikel. In diesem Beitrag möchten wir auf die Bemessungsgrundlage für NoVA und Sachbezug eingehen.

Für die Höhe des Sachbezuges ist das Anschaffungsjahr des Fahrzeugs entscheidend unabhängig davon wann dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlassen wurde. Daher ist die Höhe des Sachbezugs (1,5 oder 2 Prozent) mittels der maximalen Emissionswerte für das Jahr der Anschaffung zu berechnen.

Bezüglich der Berechnung wird nun auf das neue, EU-weit verbindliche WLTP-Messerverfahren zurückgegriffen. Vom neuen Verfahren erhofft man sich realistischere Messergebnisse bezüglich CO2-Emissionen und Treibstoffverbrauch.

Das BMF informierte darüber im Februar (Findok-Nr: 75590.1) und legte die Auswirkungen, die die Umstellung mit sich bringt, dar.

Für das Jahr 2019 gelten folgende Übergangsregelungen:

  • Seit 1. September 2017 werden alle neu typisierten Pkw und leichten Nutzfahrzeuge dem Prüfverfahren WLTP zur Ermittlung der Verbrauchs- und Abgaswerte unterzogen. Die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten Verbrauchswerte werden auf NEFZ-Werte (= korrelierte NEFZ-Werte) zurückgerechnet. Die Rückrechnung auf die korrelierten NEFZ-Werte führt zu teils höheren CO2-Werten im Vergleich zu den ursprünglichen NEFZ-Werten, allerdings gibt es teilweise auch Rückgänge.

 

  • Seit 1. September 2018 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Klasse M1/N1(bis 1.305 kg) dem WLTP-Verfahren zu unterziehen.
    Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen, diese sind bereits im Zulassungsschein ausgewiesen und für die Besteuerung bis zum 31. Dezember 2019 heranzuziehen. Für Fahrzeuge, die im Zulassungsschein noch den ursprünglichen NEFZ-Wert aufweisen, ist dieser im Rahmen der Besteuerung weiterhin ausschlaggebend.

 

  • Ab 1. Jänner 2020 sind voraussichtlich für die Berechnung der NoVA und der Sachbezugswerte ausschließlich die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten CO2-Emissionen heranzuziehen.