Geringfügigkeit und AMS-Bezug ab 2026
Sie beschäftigen geringfügige Mitarbeiter, die gleichzeitig Leistungen vom Arbeitsmarktservice (AMS) beziehen? Dann aufgepasst: Ab dem 1. Jänner 2026 ändert sich die Gesetzeslage grundlegend. Die Kombination aus Geringfügigkeit und AMS-Bezug ist in den meisten Fällen nicht mehr zulässig. Was genau diese Änderungen für Arbeitgeber bedeuten, warum Sie jetzt schnell handeln müssen und welche Ausnahmen es dennoch gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz ab 2026
Ab dem 1. Jänner 2026 treten wesentliche Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz in Kraft. Diese betreffen insbesondere Unternehmen, die geringfügig Beschäftigte einsetzen, die gleichzeitig Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. Das sogenannte Budgetbegleitgesetz 2025 sieht eine nahezu vollständige Streichung des Zuverdienstes während der Arbeitslosigkeit vor. Dies bedeutet, dass geringfügig Beschäftigte, die Leistungen vom AMS erhalten, ihre Tätigkeit ab 2026 nur noch in Ausnahmefällen fortsetzen dürfen.
Das Kernproblem: Zuverdienst wird stark eingeschränkt
Die Neuregelung betrifft nicht nur neu abgeschlossene Dienstverhältnisse, sondern auch bestehende. Für Unternehmen ist es daher entscheidend, proaktiv zu handeln. Wenn geringfügig Beschäftigte, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, nicht unter eine der definierten Ausnahmen fallen, riskieren sie ab 2026 den rückwirkenden Verlust ihres Leistungsanspruchs. Um unerwartete Kündigungen oder rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Unternehmen noch vor Ende 2025 entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Welche Ausnahmen gelten ab dem 1. Jänner 2026?
Der Bezug von AMS-Leistungen bleibt nur dann aufrechterhalten, wenn eine der folgenden vier Ausnahmen zutrifft:
- Langzeit-Kombination: Der Mitarbeiter hat vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben der aktuellen geringfügigen Beschäftigung eine vollversicherte Tätigkeit ausgeübt.
- Langzeitbezug vor Einstieg: Es bestand ein durchgehender Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe von mindestens 365 Tagen, bevor die geringfügige Beschäftigung im Unternehmen begonnen hat. Hierbei ist zu beachten, dass die Beschäftigung auf maximal 26 Wochen beschränkt ist.
- 50+ oder mit Behinderung: Diese Ausnahme gilt ebenfalls bei einem AMS-Bezug von mindestens 365 Tagen vor Beschäftigungsbeginn, wenn die Person zusätzlich mindestens 50 Jahre alt ist oder einen Behindertenpass besitzt. In diesem Fall kann die Beschäftigung unbefristet weitergeführt werden.
- Lange Krankheit: Vor dem Start der geringfügigen Beschäftigung lag eine durchgehende Erkrankung von mindestens 52 Wochen vor (mit Bezug von Kranken-, Reha- oder Umschulungsgeld). Auch hier ist die Beschäftigung auf 26 Wochen begrenzt.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Um auf die Gesetzesänderung vorbereitet zu sein und potenzielle Probleme zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Schritte unternehmen:
- Kommunikation mit Mitarbeitern: Sprechen Sie offen mit Ihren geringfügig beschäftigten Mitarbeitern und klären Sie, ob ein AMS-Bezug besteht.
- Schriftliche Information: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich über die bevorstehende Gesetzesänderung. Dies schafft Klarheit und bietet rechtliche Absicherung.
- Prüfung von Ausnahmen: Klären Sie frühzeitig, ob eine der genannten Ausnahmen zutrifft. Lassen Sie sich entsprechende Nachweise wie einen Behindertenpass oder AMS-Bestätigungen vorlegen.
- Rechtzeitige Planung: Falls keine Ausnahme erfüllt ist, planen Sie rechtzeitig Kündigungen oder einvernehmliche Lösungen. Die Frist hierfür ist der 31. Jänner 2026.
Diese Gesetzesänderung wird voraussichtlich viele Unternehmen betreffen, insbesondere in Branchen wie Gastronomie, Handel, Reinigung oder bei Hilfsdiensten. Auch wenn Arbeitgeber nicht direkt für den AMS-Bezug ihrer Mitarbeiter haften, können plötzliche Personalausfälle oder versäumte Fristen erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf haben. Frühzeitiges Handeln ist daher unerlässlich.