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GmbH oder FlexCo? Die Wahl der Rechtsform

Die richtige Wahl der Rechtsform lenkt das Unternehmen zu Beginn in eine bestimmte Richtung.

Die Entscheidung, ob eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) gegründet werden soll, kann eine Herausforderung darstellen. In diesem Blogbeitrag werden die Unterschiede und Gemeinsamkeiten dieser beiden Rechtsformen erläutert, damit potenzielle Gründer die für sie passende Wahl treffen können.

Neue Kapitalgesellschaftsformen und deren Bedingungen

Um die Entscheidung zwischen GmbH und FlexCo zu erleichtern, ist es wichtig, sich die Rahmenbedingungen der jeweiligen Gesellschaftsform genau anzusehen.

Kapitalaufbringung

Bis zum 31. Dezember 2023 lag das Stammkapital einer GmbH bei 35.000 Euro, von denen bei der Gründung 50%, also 17.500 Euro, einbezahlt werden mussten. Allerdings gab es die Möglichkeit, eine GmbH mit einem geringeren Stammkapital von nur 10.000 Euro zu gründen, wobei ebenfalls nur 5.000 Euro in bar benötigt wurden. Diese Regelung war jedoch zeitlich begrenzt und musste zehn Jahre nach Eintragung im Firmenbuch angepasst werden.

Das Gesetz, das im GesRÄG 2023 verabschiedet wurde, hat die Gründungsprivilegierung zum 31. Dezember 2023 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt kann sowohl die GmbH als auch die FlexCo mit einer Stammeinlage von nur 10.000 Euro gegründet werden, wobei bei der Gründung ein Betrag von 5.000 Euro eingeräumt werden muss. Bei einem höheren Kapitalbedarf können Gesellschafter eine größere Stammeinlage wählen.

Steuerliche Aspekte

Unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform ist die Mindestkörperschaftssteuer seit dem 1. Jänner 2024 auf 500 Euro pro Jahr festgelegt. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 23% für Gewinne, jedoch muss jeder Gesellschaft, unabhängig von ihrem Alter, mindestens die Grundsteuer entrichten.

Unterschiede in der Beteiligungsstruktur

Der größte Unterschied zwischen der GmbH und der FlexCo liegt in der Art der Beteiligung. In einer klassischen GmbH sind alle Gesellschafter grundsätzlich gleichberechtigt. Das kann bei ungleichen Beteiligungsverhältnissen zu Schwierigkeiten führen, wie etwa bei einer 50:50-Beteiligung. Hier kann es zu Patt-Situationen kommen, die zu einer Blockade der Geschäftsführung führen können.

Bei der FlexCo hingegen gibt es zwei verschiedene Beteiligungsformen: die normalen Unternehmensanteile und die Unternehmenswert-Anteile. Bei den Unternehmenswert-Anteilen haben die Gesellschafter kein Mitspracherecht, was eine interessante Option ist, wenn Unternehmen Schlüsselmitarbeiter oder Investoren einbinden möchten, ohne ihnen Stimmrechte zu gewähren. Dies könnte besonders vorteilhaft sein, um talentierte Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen, ohne dass diese Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen.

Übertragung der Anteile

Ein weiterer Vorteil der FlexCo besteht in der Erleichterung der Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen. Hier reicht die Einhaltung der Schriftform aus; ein Notariatsakt ist nicht notwendig. Bei der Übertragung normaler Anteile ist zwar ebenfalls kein Notariatsakt erforderlich, es bedarf jedoch einer Urkunde eines Notars oder Rechtsanwalts.

Fazit: Die Entscheidung trifft der Gründer

Die Wahl zwischen einer GmbH und einer FlexCo sollte unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und Zielsetzungen eines Unternehmens getroffen werden. Während die GmbH eine gute Wahl für gleichberechtigte Gesellschafter ist, bietet die FlexCo eine flexible und innovative Lösung, um Mitarbeiter oder Investoren einzubinden, ohne dass diese aktiv in die Unternehmensführung eingreifen.

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