Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Ende Juni hat der Nationalrat als weitere Maßnahme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen, dass ein Register eingerichtet werden soll, in das Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen haben.
Betroffen sind Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Vereine, Stiftungen und Fonds nach dem BStFG (Bundes-Stiftungs und Fondsgesetz), die ihren Sitz im Inland haben.

Unter anderen besteht für GmbHs, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, eine Ausnahme von der Meldepflicht, da diese Daten ohnehin aus dem Firmenbuch zu entnehmen sind.

Die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer an das Register erfolgt gemäß § 5 WiEReG durch die Rechtsträger selbst im elektronischen Weg über das Unternehmerserviceportal (www.usp.gv.at) des Bundes.

Durch die Anmeldung beim Unternehmensserviceportal wird jeder Rechtsträger eindeutig identifiziert. (Abgleich in den jeweiligen Stammzahlenregistern à ZMR, Firmenbuch)

Bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne gemeldeten Wohnsitz im Inland ist eine Kopie des Reisepasses über das Unternehmensserviceportal hochzuladen.

Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. So zählen zumindest zu den wirtschaftlichen Eigentümern bei Gesellschaften die natürlichen Personen, die

  • einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
  • ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder
  • Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.

Bei einer mehrgliedrigen Gesellschaftsstruktur ist jeweils auf die Mehrheit von über 50% der Anteile bzw. Stimmrechte beim dazwischen geschalteten Rechtsträger – zu achten, um als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten.
Einsicht in das Register haben neben bestimmten Behörden auch Berufsgruppen, welche besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei gegenüber ihren Kunden unterliegen. Dies sind beispielsweise Banken und Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Unternehmensberater, usw.

Das Gesetz tritt mit 15.01.2018 in Kraft. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind erstmalig bis spätestens 1. Juni 2018 zu melden. Bei Nichtbeachtung der neuen Vorschriften drohen empfindliche Strafen bis zu € 200.000. Für neue Rechtsträger würde zukünftig eine Meldefrist von vier Wochen ab Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts ab Begründung der Verwaltung im Inland gelten. Allfällige Änderungen der Angaben müssen unverzüglich in das Register eingepflegt werden.