Was gilt es beim „Ferialjob“ von Schülern/Studenten zu beachten?

„Echte“ Ferialpraktikanten
Sind Personen, die aufgrund der Schule bzw. des Studiums verpflichtet sind, Praxiszeiten nachzuweisen und die Beschäftigung so beschaffen ist, dass einerseits keine Arbeitspflicht und andererseits keine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten (außer wenn dies betrieblich erforderlich ist) besteht. Arbeitsrechtlich liegt in diesem Fall kein Dienstverhältnis vor und daher erhalten Studenten bzw. Schüler kein Entgelt, außer es erfolgt eine Auszahlung eines geringen „Taschengeldes“ zum Bis zu einer Höhe von der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (derzeit EUR 438,05) besteht nur Unfallversicherungspflicht in der Sozialversicherung. Sollte dieses „Taschengeld“ die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, dann besteht Vollversicherungspflicht.

„Unechter“ Praktikant
Hier wird ebenfalls von der Schule bzw. Universität ein Praxisnachweis verlangt. In diesem Fall ist Arbeitspflicht gegeben und es besteht auch eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort. Hier liegt arbeitsrechtlich ein Dienstverhältnis vor und die jeweiligen Bestimmungen des Kollektivvertrages sind anzuwenden. Sollte daher nicht zumindest das zustehende kollektivvertragliche Entgelt bezahlt werden, besteht ein hohes Risiko einer Verwaltungsstrafe nach dem Lohn- und Sozialdumingbekämpfungsgesetz. Unechte Ferialpraktikanten müssen vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist nur Unfallversicherungspflicht gegeben. Wird diese überschritten, besteht Vollversicherungspflicht.

Ferialarbeit
In diesem Fall werden von der Schule bzw. Uni/FH keine Praxiszeiten vorgeschrieben, sondern die Arbeit wird ausschließlich deshalb ausgeführt, um sich etwas dazuzuverdienen. Hier liegt arbeitsrechtlich ein Dienstverhältnis vor. Es ist ebenfalls der Kollektivvertrag zu beachten und der Schüler bzw. Student muss vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden.

Grenze für Zuverdienstmöglichkeiten beachten
Es ist weiters zu überlegen, ob für bestimmte Sozialleistungen (z.B. Familienbeihilfe, Studienbeihilfe) Einkommensgrenzen gelten. Diesfalls sind diese Einkommensgrenzen bei allen drei Beschäftigungsarten zu berücksichtigen. Bei der Familienbeihilfe darf das Einkommen maximal EUR 10.000 in einem Kalenderjahr betragen, andernfalls droht (teilweiser) Verlust der Familienbeihilfe. Für die Studienhilfe gilt, dass das Einkommen pro Kalenderjahr EUR 10.000 nicht überschreiten darf. Wird die Zuverdienstgrenze jedoch überschritten, wird die Studienbeihilfe nur vom EUR 10.000 übersteigenden Einkommen gekürzt.

Unser Tipp!

  • Beachten Sie die Grenze für die Familienbeihilfe für Schüler und Studenten über 18 Jahren von EUR 10.000,00 bzw. die steuerpflichtigen Grenzen von EUR 11.000,00 p.a.
  • Nicht vergessen: Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung im Folgejahr nach dem Ferialpraktikum – sofern dieses im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wurde.