Ärzteberatung – steuerlicher Überblick

Ärzte kommen je nach Art Ihrer Tätigkeit grundsätzlich mit unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung:

  • als niedergelassener Arzt in der Form eines Einzelunternehmers mit Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als angestellter Arzt in einer Krankenanstalt mit der Einkommensteuer

 

Einkommensteuer

(Zahn-, Tier-) Ärzte sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Mit der Einkommensteuer können Sie üblicherweise in drei Formen konfrontiert werden:

  • In Form der durch den Dienstgeber einbehaltenen Lohnsteuer, wenn Sie in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
  • In Form der veranlagten Einkommensteuer, wenn Sie in keinem Dienstverhältnis stehen. Hierbei beziehen Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In diesem Fall müssen Sie den Gewinn, der zu versteuern ist, selbst berechnen (siehe dazu Punkt Gewinnermittlung) und den entsprechenden Betrag an das Finanzamt abführen.
  • In Form der Kapitalertragsteuer bei den meisten Zinseinkünften. Sie wird auch als Quellensteuer bezeichnet, weil sie automatisch an der Quelle, üblicherweise von der Bank, einbehalten wird.

Welcher Einkunftsart unterliegen Ärzte?

Wie unter dem Punkt Einkommensteuer ausgeführt, unterliegen Sie mit Ihren Einkünften bei selbständiger Arbeit der Einkommensteuer im Wege der Veranlagung. Bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Dienstnehmer wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer vom Dienstgeber an das Finanzamt entrichtet. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus der Privatordination
  • Die so genannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten (Nachgeordnete Ärzte sind Oberärzte, Fachärzte und Assistenzärzte (Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt)) grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden. Der Primararzt legt selbst für die gesamte besondere Gebühr dem Patienten Rechnung und führt einen gewissen Teil nachgeordneten Ärzte und einen Teil an die Krankenkasse ab: Die besondere Gebühr stellen in diesem Fall sowohl beim Primar- als auch bei nachgeordneten Ärzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar.
  • Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt, ebenso die Klassegebühren sowohl beim Primararzt als auch beim Assistenzarzt;
  • Krankenanstalt hebt Sondergebühr von Klassepatient im eigenen Namen ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl an den Primararzt als auch an den Assistenzarzt. Sie sind zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen;
  • Gemeinde- (Distrikts-) Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar;
  • Gastärzte, die nicht in einem dauernden Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, aber in solchen fallweise tätig werden (zB Gastchirurgen, Hausärzte in Sanatorien);
  • Einkünfte aus der Tätigkeit als Ärztepropagandist.

Gewinnermittlung bei selbständiger Tätigkeit

Üben Sie nun als Arzt eine Tätigkeit aus, die als selbständige Arbeit qualifiziert werden kann, haben Sie drei Möglichkeiten, Ihren Gewinn zu ermitteln:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Basispauschalierung
  • Bilanzierung

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Ärzte können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinnes immer in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechunng (E-A-R) ermitteln. Die E-A-R ist eine Geldflussrechnung. Der Gewinn wird nicht durch doppelte Buchführung (=Bilanzierung), sondern durch die Gegenüberstellung der Geld-Einnahmen und der Geld-Ausgaben ermittelt. Gewinnwirksam wird bei der E-A-R schon bzw. erst das, was an Geld der Kassa oder dem Bankkonto zugeflossen bzw. abgeflossen ist.

Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden und der Steuererklärung beigelegt werden.

Basispauschalierung

Insbesondere für einen Spitalsarzt kann die Basispauschalierung eine interessante Alternative zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellen. Soweit der Umsatz nicht mehr als € 220.000,00 betragen hat, können Sie statt des Einzelnachweises der Betriebsausgaben das 12%ige Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Berechnungsbasis für die 12% sind die Betriebseinnahmen.

Neben der 12%igen Betriebsausgabenpauschale können noch bestimmte zusätzliche Betriebsausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge des Arztes an einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger, Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern (Wohlfahrtsfonds) dazukommen. Neben dem Pauschale steht auch der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages zu. Dieser beträgt 13 % des Gewinns, jedoch maximal 13 % von € 30.000,00, also € 3.900,00. Der darüber hinausgehende investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht diesen Steuerpflichtigen jedoch nicht zu.

Diese Pauschale ist bei diesen Tätigkeiten oft höher als der Einzelnachweis der Betriebsausgaben wobei folgendes zu beachten ist: Bei Krankenhausärzten wird oft für die Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt ein sogenannter Hausanteil abgezogen. Dieser Hausanteil kann von der Einkommensteuer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Nach Ansicht der Finanz kann das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12 % dann aber nicht noch zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

Gehen Sie jedoch in einer späteren Veranlagungsperiode von der Betriebsausgabenpauschalierung auf den Einzelnachweis der Betriebsausgaben über, so ist eine erneute Betriebsausgabenpauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

Schema einer Basispauschalierung

Betriebseinnahmen in tatsächlicher Höhe
Betriebsausgaben-Pauschale
Zusätzliche Betriebsausgaben
= Gewinn / Verlust

Bilanzierung

Nur der Vollständigkeit halber sei auf die Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Bilanzierung, auch doppelte Buchhaltung oder Buchführung genannt, hingewiesen. Ärzte sind als Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet, es besteht jedoch immer die Möglichkeit, freiwillig zu bilanzieren. Ärzte ermitteln ihren Gewinn fast ausschließlich mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, da die Gewinnermittlung mittels doppelter Buchführung mit erheblichem administrativen Aufwand verbunden ist: Während des Jahres doppelte Erfassung aller Geschäftsvorfälle und das Führen eines Kassabuches. Am Jahresende sind umfangreiche „Bilanzierungsarbeiten“ wie die periodengerechte Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge, Durchführung einer Inventur (= Erfassung aller Vermögensgegenstände), Bewertung von halbfertigen Arbeiten (wie Prothesen), usw. notwendig. All diese administrativen und zeitraubenden Tätigkeiten fallen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung weg.

Umsatzsteuer

Durch die unechte Befreiung von der Umsatzsteuer für ärztliche Heilbehandlungen hat die Umsatzsteuer für Sie weniger Bedeutung. Unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass Sie für Ihre ärztlichen Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Als Ausgleich dafür, dass Sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, steht Ihnen aber auch kein Recht zu, die Umsatzsteuer aus den an Sie gestellten Rechnungen als Vorsteuer abzuziehen. Die unechte Umsatzsteuerbefreiung kommt in folgenden Fällen nicht zur Anwendung (dafür steht Ihnen jedoch der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen, zu):

  1. Ärztliche Gutachten, wenn sie nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind das folgende vier Gutachten:
    • auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft;
    • die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;
    • psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken.
  2. Sonstige Tätigkeiten wie etwa schriftstellerische Tätigkeit, auch wenn sie für eine ärztliche Fachzeitschrift erfolgt, oder Fachvorträge für Ärzte.
  3. Untervermietung Ihrer Praxisräumlichkeiten.

Körperschaftsteuer

Ärzte Gruppenpraxen können auch in der Rechtsform einer Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbH geführt werden. Gesellschafter dieser GmbH dürfen nur Ärzte sein.

1) GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Der Gewinn ist zwingend durch Erstellung eine Bilanz zu ermitteln. Die Körperschaftsteuer beträgt grundsätzlich 25 % des Einkommens der GmbH.

Mindest-Körperschaftsteuer:

Bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat die GmbH jedoch zumindest die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten.

Ist die tatsächliche KöSt (z.B. 25 % von € 4.000,00 = € 1.000,00) niedriger als die Mindest-­KöSt (€ 1.750,00 p.a.), so kann die Differenz zur Mindest-KöSt unbegrenzt auf die Körper­schaftsteuerschuld der folgenden Jahre angerechnet werden.

2) Die Gewinnausschüttungen der GmbH an einen an ihr beteiligten Arzt werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der GmbH an das Finanzamt abzuführen. Der Arzt selbst hat jedoch die Möglichkeit, die KESt-pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die ESt geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die ESt angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet. Die Kapitalertragssteuer beträgt 27,5 % der ausgeschütteten Gewinne.

Schema der Steuerbelastung für Körperschaften und deren Gesellschafter, wenn der gesamte Gewinn ausgeschüttet wird:

Kapitalgesellschaft erwirtschaftet Gewinn von € 100.000,00

KöSt 25 % von € 100.000,00 = € 25.000,00

der Kapitalgesellschaft verbleiben € 75.000,00

KESt 27,5 % von € 75.000,00 = € 20.625,00

Gesellschafter erhält Ausschüttung von € 54.375,00

Gesamt-Steuerbelastung (ausgehend vom Gewinn der Kapitalgesellschaft): 45,63 % Für Gewinnanteile, die nicht ausgeschüttet werden und damit in der GmbH verbleiben, fällt lediglich die Körperschaftsteuer an.

3) Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegt der Arzt mit seinem Geschäftsführerbezug der Einkommensteuern. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % sind diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern.

Stand: 1. Jänner 2016

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