Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen besteht nur unter Lebenden, nicht jedoch für Schenkungen auf den Todesfall und zwar für folgende Vermögenswerte:

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen (z.B. Sparbücher)
  • Gesellschaftsanteilen
  • Betriebe oder Teilbetriebe
  • Bewegliches körperliches Vermögen (wie z.B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
  • immateriellen Vermögensgegenständen (z.B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)

Innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erwerb ist die Anzeige entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

Von der Anzeigepflicht Ausgenommen sind:

  • Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres (Achtung: auch Lebensgefährten). Schenkungen innerhalb eines Jahres werden für die Berechnung zusammengezählt.
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke, Hochzeit, …)
  • Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit
  • Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen

Was passiert bei Unterlassung der Meldung?

Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Strafbar sind alle zur Meldung verpflichteten Personen. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.

Für nähere Fragen steht Ihnen das Team der Kanzlei Jagersberger gerne zur Verfügung.