Immobilienertragsteuer: Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitzes bis 1.000 m² Grundfläche

Der Verkauf des Hauptwohnsitzes ist unter folgenden Voraussetzungen von der Immobilienertragsteuer befreit.

  1. Der Verkäufer hat das Eigenheim oder die Eigentumswohnung innerhalb der letzten zehn Jahre (vor Veräußerung) für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genützt
  2. Innerhalb der letzten zehn Jahre vor Veräußerung diente die Liegenschaft mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom März 2017 festgehalten, dass der im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung steuerlich begünstigte Grund und Boden größenmäßig beschränkt ist.

Dem steuerlich begünstigten Eigenheim ist nur „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen, der „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Welche Grundstücksgröße in der Regel für einen Bauplatz erforderlich sei, richte sich nach der Verkehrsauffassung.

Das Höchstgericht bestärkte mit seiner Entscheidung die Praxis der Finanzverwaltung, wonach die Steuerbefreiung beim Verkauf des Eigenheims das Gebäude und die umgebende Grundstücksfläche größenmäßig, laut Ansicht der Finanz mit 1.000 m², beschränkt sind.

Der Verkauf der darüber hinaus gehenden Grundstücksfläche ist steuerpflichtig!