Gewinnfreibetrag: ab 2017 wieder größere Wertpapierauswahl

Natürliche Personen und Gesellschafter von Personengesellschaften, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit oder Gewerbebetrieb) erzielen, dürfen seit 2017 neben Wohnbauanleihen auch wieder andere Wertpapiere erwerben, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu nutzen.

Im Zuge der Steuerreform 2014 wurde die Möglichkeit der Investition in Wertpapiere stark beschränkt. Es wurde damals beschlossen, dass Unternehmer neben bestimmten körperlichen Wirtschaftsgütern nur noch in Wohnbauanleihen investieren dürfen, um den Gewinnfreibetrag zu nutzen. Diese Maßnahme war für 3 Jahre befristet und ist mit dem Jahr 2016 ausgelaufen.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, darf daher wieder in andere Wertpapiere investiert werden.

Dabei handelt es sich um Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 Einkommensteuergesetz, die auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen. Dazu zählen:

  • Bundesanleihen
  • Bankschuldverschreibungen
  • Industrieobligationen
  • Options- und Umtauschanleihen
  • bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie Garantiezertifikate.

 

Allgemeines zum Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 13% des Gewinns. Für Gewinne bis € 30.000 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes (maximal € 3.900) zu. Um in den Genuss des Grundfreibetrages zu kommen ist es jedoch nicht erforderlich, dafür Investitionen zu tätigen. Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im gleichen Kalenderjahr „begünstigte Wirtschaftsgüter“, nämlich bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmte Wertpapiere, angeschafft werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind: Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen.

Nicht begünstigt bleiben unverändert:

  • Pkw und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Taxis
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter (ausgenommen Registrierkassen im begünstigten Zeitraum)

Seit dem Jahr 2013 steht der Gewinnfreibetrag mit steigenden Gewinnen staffelweise reduziert zu und beträgt für:

  • Gewinne bis zu 175.000 Euro: 13 %
  • die nächsten 175.000 Euro: 7 %
  • die nächsten 230.000 Euro: 4,5 %

Für Gewinne über 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale mögliche Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung somit 45.350 Euro.

Damit Sie zu Jahresende optimal den Gewinnfreibetrag nutzen und entsprechende Investitionen tätigen können, empfehlen wir eine Berechnung Ihres geschätzten Jahresgewinns 2017. Wir helfen Ihnen gerne dabei!

Für nähere Fragen steht Ihnen das Team der Kanzlei Jagersberger gerne zur Verfügung!