„Familienhafte Mitarbeit“ – was gilt es zu beachten?

Helfen nahe Angehörige im Familienbetrieb aus, ist anhand der Vereinbarung und der tatsächlich ausgeübten Praxis zu beurteilen, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt.

Im Falle des Vorliegens eines Dienstverhältnisses sind die mitwirkenden Personen zur Sozialversicherung anzumelden. Unentgeltlichkeit ist nur dann gegeben, wenn keine Geld- oder Sachbezüge gewährt werden. Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es Unterschiedliches zu beachten:

Ehegatten, eingetragene Partner: Die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gem. ABGB als Regelfall und die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme. Im Zweifel ist daher von einer Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht auszugehen. Ein Dienstverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn dieses einem Fremdvergleich standhält (Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos, Auszahlung eines Arbeitslohns, Überweisungsbelege, etc.). Überdies muss die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinaus gehen.

Lebensgefährten:
Zwischen Lebensgefährten gibt es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht. Trotzdem wird die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein, daher wird man im Zweifel auch nicht von einem Dienstverhältnis ausgehen.

Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder: Bei Kindern wird vermutet, dass sie aufgrund der familiären Beziehung und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde und eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht, eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird.
Dies gilt für leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder. Bei Pflege-, Enkel- oder Schwiegerkinder gibt es keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht.

Beachten Sie:
Allerdings besteht für regelmäßig beschäftigte Kinder trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit eine Versicherungspflicht, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.

Eltern, Großeltern, Geschwister
Bei dieser Personengruppe liegt kein Dienstverhältnis vor, sofern es sich um eine kurzfristige Tätigkeit handelt und eine Vollversicherung aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit besteht, eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird oder eine Pension bezogen wird.

Sonstige Verwandte
Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen. Wurde Unentgeltlichkeit jedoch nachweislich vereinbart und handelt es sich um eine kurzfristige Tätigkeit, ist nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen